Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das LG Amberg eine Grundsatzentscheidung zur Frage getroffen, wie Preisermäßigungen darzustellen sind (Urteil v. 29.01.2023, Az. 41 HK O 334/23, nicht rechtskräftig). Für das Gericht kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des niedrigsten vorherigen Preises bei einer Preisermäßigung auch dann vorliegen, wenn dieser „Referenzpreis“ tatsächlich genannt wurde. Ein Verstoß ergibt sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere, wenn der Verbraucher den Hinweis auf diesen Preis aufgrund einer komplexen Aufmachung der Werbung nicht versteht.
Darstellung des „Referenzpreises“
Vor dem LG Amberg beanstandete die Wettbewerbszentrale die Preiswerbung eines Supermarkts. In einem Werbeprospekt hatte das Unternehmen für preislich herabgesetzten Kaffee mit der Angabe „Jacobs Krönung: 4.44*“ geworben und diesem einen vorherigen Preis mit „6.991“ gegenübergestellt. Die hochgestellte 1 an dem vorherigen Preis löste das Unternehmen in deutlich kleinerer Schrift am unteren Rand des Prospektes auf. Dort befand sich die Angabe „1Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4.44, […]“. Der beworbene Preis in Höhe von EUR 4,44 galt zuletzt bereits 9 Tage vor dem mit diesem Prospekt beworbenen Angebot.
Grundsatz der Preisklarheit
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verstößt eine derart gestaltete Werbung gegen die Pflicht, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung anzugeben. Diese Pflicht zur Angabe eines „Referenzpreises“ folgt aus der seit Mitte 2022 geltenden Vorschrift des § 11 Preisangabenverordnung (PAngV). Laut der PAngV müssen Angaben über Preise außerdem der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Durch die gewählte Darstellung könne der Durchschnittsverbraucher jedoch nicht erkennen, dass der beworbene Preis bereits in einem Zeitraum von 30 Tagen vor diesem Angebot gegolten hatte.
Die Beklagte war der Auffassung, dass alle Pflichtangaben getätigt wurden, der Verbraucher derartige Angaben in Fußnoten gewohnt sei und auch diese konkrete Angabe verstehe.
Irreführung durch Komplexität
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Werbung aufgrund der Komplexität der Prospekt- Informationen in der Gesamtschau geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen. Diese Auffassung stützt es sowohl auf das für den Durchschnittsverbraucher schwer verständliche Regel-Ausnahme-Verhältnis durch das Wort „außer“ als auch auf die gewählte Schriftgröße. Die Schriftgröße entspreche für sich genommen zwar einem ausreichenden Standard, trage jedoch im konkreten Fall zur Irreführung bei.
F 6 0008/23
pl
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