Dürfen im Geschäftsverkehr zwischen pharmazeutischem Großhandel und Apotheken auf die den Apotheken in Rechnung gestellten Preise Skonti gewährt werden? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint und ein pharmazeutisches Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Preise zu bewerben, anzukündigen oder zu gewähren, die durch die Gewährung von Skonti unter dem Preis liegen, der sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2023, Az. 6 U 86/21). Das Unternehmen hatte Revision eingelegt; nun wird sich der BGH mit der Frage beschäftigen (Az. beim BGH I ZR 91/23).
Zum Hintergrund: Mindestpreis bei der Abgabe an Apotheken
Als Verbraucher kennt man das: Bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ist die Preisgestaltung der Disposition der Beteiligten entzogen, weil diese von Apotheken zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden müssen. Ähnliche Vorgaben gibt es für die Abgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken. § 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bestimmt, dass bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben sind; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Die Vorschrift enthält somit eine Preisuntergrenze, also einen Mindestpreis, den der Großhandel verlangen muss.
Unterschreitung der Preisuntergrenze durch Skonto?
Die Wettbewerbszentrale hatte im konkreten Fall die Preisgestaltung eines pharmazeutischen Unternehmens, das hochpreisige Arzneimittel im Direktvertrieb an Apotheken liefert, als mit den arzneimittelrechtlichen Vorgaben unvereinbar beanstandet: Ausweislich der Preisliste des Unternehmens wurde für einen vorfristigen Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen Skonto von 3% gewährt. Der skontierte Preis unterschritt den Preis, der nach § 2 Absatz 1Satz 1 AMPreisV im Verhältnis Großhändler zu Apotheker zu erheben ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, die arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften ließen keinen Raum für Skonti. Das Unternehmen trug vor, die Vorschriften enthielten kein Skontoverbot, sondern legten lediglich fest, dass ein Festzuschlag zwingend zu erheben sei. Außerdem stelle die Einräumung eines Skontos eine Gegenleistung dar für eine vorzeitige Zahlung bei einem handelsüblich längeren Zahlungsziel und sei als solche auch im Geschäftsverkehr mit Apotheken üblich und angemessen.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm eine Unterschreitung der arzneimittelrechtlichen Preisuntergrenze durch die Einräumung von Skonto nicht in Betracht komme. Das gilt nach Auffassung des Senats selbst dann, wenn man das Skonto als Vergütung für die vorfristige Zahlung und nicht als Nachlass auf den Preis ansehe. Denn wenn der Festzuschlag als Beitrag zur Sicherung der Existenz des Großhandels nicht skontierfähig sei, so gelte das für den Mindestpreis insgesamt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 4 0282/19
ck
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