Die Wettbewerbszentrale erreichen gelegentlich Beschwerden, wonach angebotene und/oder vertraglich vereinbarte Leistungen in der Telekommunikations-Branche nicht gewährt werden. Vielfach handelt es sich dabei um telefonisch unterbreitete Angebote im Rahmen von Rückgewinnaktionen. Die Wettbewerbszentrale muss eine unlautere geschäftliche Handlung beweisen. Häufig fehlt es allerdings in solchen Fällen an Beweismöglichkeiten. Da in dem nachfolgend geschilderten Fall der Netzbetreiber die angebotene und vereinbarte Leistung schriftlich bestätigt hatte und die Leistungsverweigerung ebenfalls dokumentiert war, konnte eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Im Rahmen einer Werbeaktion für ausgewählte Kunden bot ein Netzbetreiber einem Kunden, der bereits einen Handyvertrag bei ihm abgeschlossen hatte, bei Abschluss eines Festnetz und DSL-Vertrages zusätzlich günstige Konditionen für die Handynutzung, nämlich ein unbegrenztes Datenvolumen, an. Aufgrund dieser günstigen Konditionen entschied sich der Kunde für den Geschäftsabschluss und nahm das für ihn vorteilhafte Angebot an. Dieses unbegrenzte Datenvolumen als Vertragsbestandteil für die Handynutzung bestätigte das Telekommunikationsunternehmen schriftlich. Tatsächlich musste er feststellen, dass ihm dieses unbegrenzte Datenvolumen bei der Einrichtung des Vertrages für die Handynutzung nicht gewährt wurde. Auf eine schriftliche Beschwerde bei dem Netzbetreiber wurde ihm in Bezug auf das zuvor vertraglich vereinbarte und Monate zuvor schriftlich bestätigte unbegrenzte Datenvolumen mitgeteilt: „Es tut uns leid, aber so ein Angebot gibt es bei uns nicht…“. Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Geschäftsgebaren eine unlautere geschäftliche Handlung, die einerseits geeignet war, einen Vertragsschluss zu erzielen und somit den eigenen Absatz zu fördern und andererseits den Wettbewerbern im Markt zu schaden.
Auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Gewährung der vertraglich vereinbarten Leistung dem Kunden bestätigt. Es hätte sich um einen Fehler der Kundenbetreuung gehandelt, die dieses besondere Angebot, welches nur einem beschränkten Kundenkreis angeboten worden sei, nicht hätte erkennen können, und dies obwohl die Gewährung des unbegrenzten Datenvolumens von dem Telekommunikationsdienstleister schriftlich dokumentiert auch dort vorlag.
Der EuGH hat schon mit seinem Urteil vom 16.04.2015, RS. C-388/13 entschieden, für das Vorliegen einer Geschäftspraktik sei es unerheblich, ob das Verhalten des Unternehmers nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf. Entscheidend sei, dass das Verhalten dem Ziel der Förderung des Absatzes dient.
Aus dem Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
EuGH, Urteil v. 16.04.2015, Rs. C-388/13 >>
DO 1 0031/20
es
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein