Das Landgericht Leipzig (Anerkenntnisurteil vom 29. September 2009, AZ 05 O 2480/09) hat einer Unternehmergesellschaft („kleine GmbH“) untersagt Versicherungsvermittlungen zu bewerben oder anzubieten, ohne in das bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer geführte Register der Versicherungsvermittler eingetragen zu sein.
Die Gesellschaft hatte sich gegenüber der Wettbewerbszentrale nach erfolgter Abmahnung dahingehend verteidigt, dass die Geschäftsführerin der Gesellschaft als selbständige Einzelunternehmerin in das Vermittlerregister eingetragen sei. Dies ist auch nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend, da § 5 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und Beratung vorsieht, dass juristische Personen als solches sich eintragen lassen müssen unter Angabe der verantwortlichen Person der Geschäftführung, die für die Vermittlertätigkeit verantwortlich ist. Das Gericht sah in der unterbliebenen Registrierung einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und damit einen Wettbewerbsverstoß.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig