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Kammergericht: Telefonnummer in Rückgabebelehrung zulässig

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 07.09.2007 (Az: 5 W 266/07) entschieden, dass die Angabe der Unternehmens-Telefonnummer in der gesetzlichen Rückgabebelehrung (nicht Widerrufsbelehrung!) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 07.09.2007 (Az: 5 W 266/07) entschieden, dass die Angabe der Unternehmens-Telefonnummer in der gesetzlichen Rückgabebelehrung (nicht Widerrufsbelehrung!) nicht wettbewerbswidirg ist.

Das Rückgabe- und das Widerrufsrecht geben einem Vertragspartner die Möglichkeit, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Privatautonomie, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten bindend sind. Die Regel im Gesetz stellt das Widerrufsrecht dar.

Gemäß § 356 Abs. 1 BGB kann das Widerrufsrecht allerdings, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer „deutlich gestalteten Belehrung“ zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung nach Meinung des Gerichts grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe der Telefonnummer ist im Muster der Rückgabebelehrung daher auch nicht vorgesehen. Denn die Rückgabe kann nur durch Rücksendung der Ware erklärt werden und nicht telefonisch.

Nach Auffassung des Gerichts birgt die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Dies ist allerdings nach Ansicht des Kammergerichts bei einem Rückgaberecht anders.

Die Telefonnummer eröffne dem Verbraucher die Möglichkeit, bei dem betroffenen Unternehmen weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen. Insoweit diene die Angabe der Verdeutlichung. Die Gefahr, dass der Verbraucher die Angabe der Telefonnummer zum Anlass nimmt, den Vertrag unwirksam telefonisch aufzulösen, bestehe beim Rückgaberecht nicht, da immer eine fristgemäße Rücksendung der Ware erforderlich ist.

Quelle:

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.09.2007, Az: 5 W 266/07 >>

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