Home News Irreführende Blickfangwerbung mit Rabattaktionen im Möbelhandel: LG München I bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Irreführende Blickfangwerbung mit Rabattaktionen im Möbelhandel: LG München I bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12.01.2023 der Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Möbelhändler wegen irrfeührender

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12.01.2023 der Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Möbelhändler wegen irreführender Blickfangwerbung mit Rabatten stattgegeben (Az. 17 HKO 17393/21).

Das betreffende Möbelhaus hatte in einer Werbeanzeige in einer Tageszeitung mit den blickfangmäßig herausgestellten Angaben „20 %® Möbel- & Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 %® on top in ALLEN Abteilungen“ und mit zahlreichen Ausnahmen im Kleingedruckten geworben. Es waren jedoch nicht alle Möbel in allen Abteilungen reduziert. Die Aufklärungen in Fußnoten waren kaum lesbar, intransparent und enthielten unklare Begriffe.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend. Sie sei geeignet, bei Verbrauchern den irreführenden Eindruck zu erwecken, die Prozente würden auf alle Möbel und Küchen in allen Abteilungen gewährt. Dies war aber nicht der Fall: So sollten nach dem Kleingedruckten die Preisreduzierung nicht gelten für schon reduzierte Möbel, als Tiefpreis gekennzeichnete Möbel, Möbel „Aus unserer Werbung“ und verschiedene aufgezählte Marken. Außerdem sei die Laufzeit der Aktion intransparent und irreführend. Die Anzeige enthielt eine Befristung bis 21.08.21. Allerdings hieß es im Kleingedruckten „bis 31.08.21“. Verbraucher hätten jedoch aufgrund der Blickfanggestaltung der Anzeige keinen Anlass, nach Einschränkungen der Werbeversprechen zu suchen.

Dauer der Aktion

Das Landgericht München I folgte nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass durch die Befristung im Blickfang bis 21.08.2021 ein künstlicher Entscheidungsdruck aufgebaut werde. Dieser könne auch nicht durch das Datum 31.08.2021 im Kleingedruckten ausgeräumt werden. Selbst wenn der Leser dieses wahrnehmen würde, wäre die Irreführung durch die unklaren Angaben nicht beseitigt. Für die Leser der Anzeige sei schon nicht klar ersichtlich, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe. Eine eindeutige Aufklärung über die Teilnahmebedingungen fehle jedoch in der streitgegenständlichen Werbeanzeige. Es sei insofern auch zu berücksichtigen, dass die Ankündigung von Preissenkungen wegen der Behauptung einer nur aktuell bestehenden Preisgünstigkeit eine stark anlockende Wirkung auf den Leser ausübe.

Intransparente Rabattwerbung

Das Landgericht stimmte auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale zu, wonach aus der beanstandeten Werbeanzeige nicht eindeutig erkennbar sei, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt Anwendung finde.

So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Die Kammer sah die blickfangmäßig herausgestellten Rabattzahlen zumindest als uneindeutig an. Der Leser bliebe im Zweifel, ob die Anzeige 20% und 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. Eine solch blickfangmäßig herausgestellte Aussage, die isoliert betrachtet zur Täuschung geeignet sei, könne jedoch nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis korrigiert werden, der selbst am Blickfang teilhat. An einem solchen Hinweis fehle es hier. Das von der Beklagten angeführte Kleingedruckte im unteren Teil der Werbeanzeige reiche insoweit nicht aus.“

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung 01/2023 Landgericht München I vom 12.01.2023 >>

DO 01 0246/21
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