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Herkunftsangaben im Brauereiwesen – (…) BIER BAMBERG

In der Lebensmittel-, respektive Bierbranche, spielen Ortsbezüge im Zuge des Inverkehrbringens und Vermarktens von Produkten eine wichtige Rolle.

In der Lebensmittel-, respektive Bierbranche, spielen Ortsbezüge im Zuge des Inverkehrbringens und Vermarktens von Produkten eine wichtige Rolle. Die Wettbewerbszentrale hält im Zusammenhang damit die Vermarktung eines Bieres, das mit gezielten Bezügen auf die Historie einer nicht mehr existenten Brauerei und die Stadt Bamberg entsprechend dessen Herkunft suggerierte, für irreführend, da dieses tatsächlich im Bamberger Umland , in Scheßlitz, gebraut und abgefüllt wird.

Zum Sachverhalt
Gegenstand der Abmahnung war die Werbung für ein Bamberger Bier, das unter dem Namen „(…) BIER BAMBERG“ vertrieben wurde. Die Aufmachungen von dessen Flaschenetiketten, Kronkorken und Bierkästen warben unter anderem mit „ein Stück Bamberger Geschichte“ und „(…) BIER BAMBERG“. Jene Brauerei gehörte bis zu ihrer Zerstörung im Jahr 1945 zu einer der größeren Brauereien Bambergs. Seither ist der Brauereibetrieb allerdings eingestellt. Mit dem Einzug in das 1945 nicht zerstörte, dazugehörige Haus beschloss dessen jetziger Eigentümer, das „(…)“ Bier nach seiner alten Rezeptur wieder brauen zu lassen und unter dem Namen dieser Brauerei zu vertreiben. Das Bier wird in einer Brauerei in Scheßlitz, einige Kilometer entfernt von Bamberg, gebraut.

Beurteilung
Trotz dieser historischen Bezüge auf die ursprüngliche Brauerei war die Verwendung ebendieser Angaben über die betriebliche und geographische Herkunft des Bieres aus Sicht der Wettbewerbszentrale unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandungsfähig.

Irreführend ist zum einen, dass dem Verbraucher durch die explizite Bezugnahme auf die „Brauerei (…) Bamberg“, im Speziellen deren Namen, suggeriert würde, dass der Braubetrieb an die seit Jahrzehnten nicht mehr existente „(…) Brauerei“ anknüpfe und nunmehr fortgesetzt würde. Tatsächlich wird das Bier aber im Rahmen eines Lohn-Brauverhältnisses in einer in Scheßlitz ansässigen Brauerei nach der ursprüngliche n Rezeptur wieder gebraut und abgefüllt. Damit handelt es sich einerseits um einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 , 2 Nr. 3 UWG wegen falscher Angaben über die betriebliche Herkunft des Bieres.

Zum anderen handelt es sich bei dieser Werbung auch wegen der Bezugnahme auf die Stadt Bamberg um eine Angabe zur geographischen Herkunft des Produktes. Der Verwendung des Wortes Bamberg sei zugleich die Vorstellung des angesprochenen Verkehrskreises geschuldet, dass das Bier auch tatsächlich in Bamberg gebraut werde. Vor diesem Hintergrund mahnte die Wettbewerbszentrale wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG wegen falscher Angaben über den Herkunftsort ab.

Angaben zur betrieblichen als auch geographischen Herkunft sind zudem Angaben in Bezug auf den Herkunftsort eines Erzeugnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 1a der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011), weshalb eine irreführende Verwendung eben dieser auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG verletzt.

Indem außerdem auf Etikettierungen, Kronkorken und Bierkästen des Bieres die Stadt Bamberg als Herkunftsangabe benutzt wurde, verwendete der Inhaber gem. § 127 Abs. 1 MarkenG eine geographische Herkunftsangabe i.S.v. § 126 Abs. 1 MarkenG falsch. Diesbezüglich folgt gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG ebenfalls ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 UWG.

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens für Wettbewerbsstreitigkeiten konnte sich unter anderem darauf geeinigt werden, dass die Etikettierungen, Kronkorken und Bierkästen des streitgegenständlichen Bieres nunmehr den Zusatz „(…) Bamberger Land“ zieren. Wort- oder inhaltsgleiche Bezeichnungen „…Bamberg“ sind dagegen zu unterlassen, sofern das Bier nicht in Bamberg gebraut wird.

Den Flaschenhals der Bierflaschen zierten ferner Papieranhänger, die jene streitgegenständlichen Angaben über Geschichte und Tradition aufgriffen und in Textform darstellten. Es konnte sich im Rahmen des Vergleichs auch dahingehend verständigt werden, dass es zu unterlassen ist, inhaltsgleiche Flaschenumhänger zukünftig zu verwenden. Die Unterlassung beschränkt sich allerdings nur auf genau diese Anhänger.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränke >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

ap

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