Home News Zwei Taler für ein Like? LG Bonn zu Werbemaßnahmen einer Apotheke

Zwei Taler für ein Like? LG Bonn zu Werbemaßnahmen einer Apotheke

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bonn verschiedene Werbemaßnahmen einer Apotheke als wettbewerbswidrig untersagt;

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bonn verschiedene Werbemaßnahmen einer Apotheke als wettbewerbswidrig untersagt; in einem Punkt hat es die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen (LG Bonn, Urteil vom 4.12.2020, Az. 14 O 82/19, nicht rechtskräftig).

Vorstellung als neuer Heimversorger
Die Inhaberin der Apotheke hatte sich den Bewohnern eines Alten- und Pflegeheimes als neuer Kooperationspartner des Heims vorgestellt. Zwar wies sie darauf hin, dass die freie Apothekenwahl von der Kooperation unberührt bleibe, führte aber im Anschluss an:

„Sollten Sie sich für eine andere Apotheke entscheiden kann die Residenz A. keine Haftung übernehmen und Sie müssten das gesamte Rezeptmanagement selbständig organisieren. Beginnend mit der Kommunikation mit sämtlichen Ärzten bis hin zur Medikamenteneinnahme.“

Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass das Rundschreiben den Bewohnern zu Unrecht suggeriere, es entstünden ihnen erhebliche Nachteile, wenn sie sich nicht für die Beklagte als versorgende Apotheke entschieden. Tatsächlich verhält es sich so, dass ein Heim schon aufgrund der mit den Bewohnern geschlossenen Pflegeverträge verpflichtet ist, diese in allen Pflegeleistungen zu unterstützen.

Notdienst Apotheke
Das Landgericht verurteilte die Apotheke weiter, es zu unterlassen, sich als „Notdienst Apotheke B.“ zu bezeichnen. Die Wettbewerbszentrale hatte das als irreführend beanstandet, weil nach ihrer Auffassung der Eindruck erweckt wird, dass die Beteiligung am Notdienst eine Besonderheit sei. Das sah das Landgericht auch so: Alle Apotheken am Ort beteiligten sich am Notdienst. Auch verlängerte Öffnungszeiten rechtfertigen nach Ansicht des Landgerichts nicht den Begriff „Notfall Apotheke“.

„Like“ auf Facebook
Auch die Ankündigung oder Ausgabe von zwei „Schloss-Talern“ (eine entsprechende Anzahl von Talern kann man gegen Prämien einlösen) für ein bei Facebook abgegebenes „Like“ hielten die Richter für wettbewerbswidrig, weil irreführend. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch für Like-Buttons bei Facebook, denn „die Zahl der „Likes“ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die unmittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt.“

Individuelle Arzneimittelherstellung
Abgewiesen wurde dagegen die Klage hinsichtlich der Aussage

„Wussten Sie bereits, dass die Apotheke X. Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?

Die Wettbewerbszentrake hatte das als irreführende Ankündigung einer für alle Apotheken selbstverständlichen Leistung beanstandet. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass sich der Hinweis auf die eigene Herstellung von Arzneimitteln nicht auf den Bereich beschränke, in dem die Beklagte zur Herstellung gesetzlich verpflichtet sei. Er erfasse vielmehr auch den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und diese Methode der Arzneimittelbeschaffung dürfe „legitimerweise in Erinnerung gerufen werden.“

Weiterführende Informationen

Auch das Werben mit der kostenlosen Abgabe von Blutzuckermessgeräten an Altenheime ist unzulässig, vgl. News der Wettbewerbszentrale v. 21.10.2019 >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>

F 4 0295/19
ck

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