Wie das BMJV heute mitteilt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen.
Kern des Regierungsentwurfes ist das sog. Verbandsklagerecht: Nach dem vorgelegten Entwurf sollen Verbraucher- und Wirtschaftsverbände gegen bestimmte Datenschutzverletzungen durch Unternehmen im Wege der Verbandsklage vorgehen können.
Hierzu sind im Regierungsentwurf Änderungen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) vorgesehen.
So werden beispielsweise verbraucherschützende Normen im Bundesdatenschutzgesetz, die Unternehmen zu beachten haben, wenn sie Daten von Verbrauchern z.B. zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung oder des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adress- oder sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 UKlaG übernommen.
Verstößt ein Unternehmen gegen eine derartige Datenschutzvorschrift, steht den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 1 UKlaG, d. h. Verbraucherverbänden und Wirtschaftsverbänden, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sowie Industrie- und Handelskammern, ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu.
Quelle und weiterführende Informationen
ug/jok
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