Die Wettbewerbszentrale begrüßt es, dass das Handeln der Krankenkassen im Wettbewerb zukünftig den Regeln des Wettbewerbsrechts unterliegen soll. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes vor, den
das Bundesgesundheitsministerium im März als Referentenentwurf für ein „Gesetz für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FKG) vorgelegt hat. Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Risikostrukturausgleichs, der Organisationsformen der Krankenkassen und eine bundesweite Öffnung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) vor.
Darüber hinaus soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für Krankenkassen als Mindeststandard für verbindlich erklärt werden. Verbände wie die Wettbewerbszentrale konnten bereits bisher unlautere Werbung von Krankenkassen nach den Vorschriften des UWG beanstanden und Unterlassungsansprüche vor den Zivilgerichten durchsetzen. Die Wettbewerbszentrale hat sich seit langem dafür eingesetzt, dass auch das Handeln der Krankenkassen untereinander den Regeln des UWG unterworfen und deren Einhaltung vor den Zivilgerichten für Krankenkassen selbst durchsetzbar ist. Zivilgerichte verfügen über einen reichen Erfahrungsschatz im Bereich des UWG und der wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze. Der neue § 4a SGB 5 wird damit letztlich zu einem Gleichlauf der Rechtsprechung, mehr Rechtssicherheit für die Krankenkassen und Stärkung eines fairen Wettbewerbs sorgen.
Die ausführlichen Anmerkungen der Wettbewerbszentrale zu dem geplanten § 4a SGB 5 finden Sie hier >>.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
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