Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zum 1. August 2012 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt hat der Unternehmer den Verbraucher bei kostenpflichtigen Verträgen unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – zu informieren.
Damit der Vertrag zustande kommt, muss der Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein.
Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.
Falls Unternehmer bisher keine entsprechend klarstellenden Hinweise im Rahmen des Online-Bestellvorgangs vorhalten, müssten diese bis spätestens 1. August 2012 aufgenommen werden.
Quelle und weiterführende Informationen
Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet >>
Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Abo- und Kostenfallen im Internet beschlossen >>
ps
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater
-
SEPA-Diskriminierung: OLG München bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
-
BGH verhandelt über zwei Klagen der Wettbewerbszentrale zum Ladenöffnungsgesetz NRW
-
Rückblick: 14. Gesundheitsrechtstag
-
EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen