In zwei Entscheidungen vom 8. Mai 2012 (AZ XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11) hat der Bundesgerichtshof die Auslagenersatzklauseln in Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken für unwirksam erklärt.
Die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen räumten Banken und Sparkassen das Recht ein, von Kunden Auslagenersatz zu verlangen, wenn sie im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden tätig wurden.
Der BGH sieht in diesem Auslagenersatz eine unangemessene Benachteiligung der Bank/Sparkassenkunden. Der Bundesgerichtshof bemängelt, dass die streitige Klausel eine Einschränkung dahingehend, dass nur Aufwendungen ersetzt verlangt werden können, die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden dürften, nicht enthält. Des Weiteren beanstandet der Bundesgerichtshof, dass mit Teilen der Klausel dem Kunden Kosten auferlegt werden, deren Entstehen im Wesentlichen durch die Erfüllung eigener Verpflichtungen der Banken und Sparkassen entstehen würden.
Mit diesen Entscheidungen setzt der Bundesgerichtshof seine Kundenschutzrechtsprechung im Bereich von Banken und Sparkassen fort. Bereits mit Urteil vom 07.06.2011, AZ XI ZR 388/10 (vgl. News vom 07.07.2011), hatte der Bundesgerichtshof eine Klausel in den AGBs der Banken untersagt, die eine Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos vorsah. Auch hier hat der BGH ausgeführt, dass die Erhebung von Kosten für Tätigkeiten, die Banken im Wesentlichen im eigenen Interesse erbringen, unzulässig sei.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2012 vom 8. Mai 2012 >>
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2011 vom 7. Juni 2011 >>
News der Wettbewerbszentrale vom 07.07.2011 BGH: Klausel über Zahlung einer monatlichen Gebühr für Führung eines Darlehenskontos durch Bank unwirksam >>
PBG
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