Aus aktuellem Anlass weist die Wettbewerbszentrale erneut daraufhin, dass für den Einsatz von Fahrsimulatoren im Fahrschulbereich keine Werbeaussagen verwendet werden dürfen, deren Richtigkeit nicht belegt werden kann.
In drei Fällen erhielt die Wettbewerbszentrale aktuell Beschwerden darüber, dass Fahrschulunternehmer den Einsatz dieser Geräte in ihren Internettauftritten bewarben mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, die Übungsstunden auf dem Simulator könnten Teile der praktischen Fahrausbildung ersetzen. Alle drei Unternehmer warben mit dem Hinweis, dass durch den Simulator „weniger Fahrstunden“ benötigt werden.
Die Übungsstunden auf dem Simulator sind jedoch auch nach dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Fahrlehrergesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen kein Bestandteil der praktischen Fahrausbildung. Sie können und sollen diese auch nicht ersetzen. Auch fehlt nach wie vor der wissenschaftliche Nachweis, dass die Übungsstunden auf dem Simulator tatsächlich zu einer Verkürzung der praktischen Ausbildung führen. Darauf sowie auf dazu ergangene Gerichtsentscheidungen hatte die Wettbewerbszentrale bereits mehrfach hingewiesen. So lange der wissenschaftliche Nachweis nicht geführt werden kann, ist eine solche Werbung daher irreführend.
In allen drei Fällen wurde eine außergerichtliche Einigung dahingehend erzielt, dass die Fahrschulen in Zukunft auf derartige Aussagen verzichten.
Weiterführende Informationen
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig