Mit einem jüngst bekannt gewordenen Beschluss in einem „Detox“-Verfahren gegen einen weiteren Hersteller einer Kräuterteemischung hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 3 U 32/16) zurückgewiesen und noch einmal bestätigt, dass die Bezeichnung „Detox“ eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe darstellt (BGH, Beschluss vom 6.12.2017, Az. I ZR 167/16).
Schon die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hätten nicht vorgelegen, beschloss hier der BGH. Dies begründet er damit, dass es zu der Frage, ob der Vertrieb von Tees unter der Bezeichnung „Detox“ mit der Health Claims Verordnung (HCVO) vereinbar ist, inzwischen eine „gefestigte Rechtsprechung“ gebe und verweist auf Urteile des OLG Celle (Urteil vom 10.3.2016, Az. 13 U 77/15), des OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.3.2016, Az. I-20 U 75/15) sowie das zur Überprüfung gestellte Urteil des OLG Bamberg.
In der Sache bestätigte der BGH die Argumentation des OLG Bamberg, wonach die Bezeichnung „Detox“ für Tees nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs.3 HCVO enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.10 Abs.1 HCVO darstelle. Zudem sei eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benenne, die die behauptete Wirkung hat.
Bereits seit der ersten „Detox“-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 29.03.2017, Az. I ZR 71/16, vgl. unsere News vom 11.07.2017 >>) ist die Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für Lebensmittel als solche ausgeschlossen. Eine Verwendung ist nur noch dann möglich, wenn sich die Bezeichnung auf einen bestimmten Inhaltsstoff bezieht. Hierfür ist entweder eine Zulassung erforderlich oder – im Fall von Botanicals – die Aussagen müssen hinreichend wissenschaftlich gesichert sein.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Unternehmen noch einmal, zu überprüfen, ob ihre eigenen Produkte in Einklang mit der „Detox“-Rechtsprechung des BGH stehen und gegebenenfalls die Produktausstattung/Bewerbung der Produkte entsprechend anzupassen.
Weiterführende Informationen
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
hg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“