Home News Reform des Fahrlehrerrechts – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei Werbung für Fahrsimulatoren-Einsatz

Reform des Fahrlehrerrechts – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei Werbung für Fahrsimulatoren-Einsatz

Im Zuge der Reform des Fahrlehrerrechts wird derzeit darüber diskutiert, ob und wie der Einsatz von Fahrsimulatoren in die Ausbildung von Fahrschülern integriert werden soll. Dazu gibt es in der Fahrlehrerschaft sehr unterschiedliche Auffassungen und eine Vielzahl von Argumenten.

Bereits seit 2007 weist die Wettbewerbszentrale immer wieder darauf hin, dass bei der Bewerbung des Einsatzes von Fahrsimulatoren Vorsicht geboten ist.

Im Zuge der Reform des Fahrlehrerrechts wird derzeit darüber diskutiert, ob und wie der Einsatz von Fahrsimulatoren in die Ausbildung von Fahrschülern integriert werden soll. Dazu gibt es in der Fahrlehrerschaft sehr unterschiedliche Auffassungen und eine Vielzahl von Argumenten.

Bereits seit 2007 weist die Wettbewerbszentrale immer wieder darauf hin, dass bei der Bewerbung des Einsatzes von Fahrsimulatoren Vorsicht geboten ist. In einer Unterrichtung der Verbände und der Fachpresse im Februar 2007 hatte die Wettbewerbszentrale bereits auf eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hingewiesen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.02.2007, Az. 1HK O 7432/06). In dieser Entscheidung hatte das Gericht einem Fahrschulunternehmer untersagt, in Zukunft für den Einsatz des Simulators mit einem Hinweis auf die Reduzierung der Ausbildungskosten zu werben. Bereits 2004 hatte das Landgericht Berlin einem Fahrschulunternehmer den Hinweis darauf, dass eine Stunde Simulatorfahrt 3 – 4 praktische Fahrstunden ersetzen würde, als unzulässig untersagt (LG Berlin, Urteil vom 11.03.2004, Az. 102 O 82/04). Im Juni 2015 hat die Wettbewerbszentrale in einer weiteren Unterrichtung nochmals auf diese Gesichtspunkte eindringlich hingewiesen.

Dennoch liegt der Wettbewerbszentrale derzeit eine Reihe von neuen Beschwerden zur Werbung für den Einsatz der Fahrsimulatoren vor, wonach Fahrschulen mit einer Senkung oder Ersparnis bei den Ausbildungskosten werben. Ein Hinweis auf die Reduzierung der Ausbildungskosten ist irreführend im Sinne von § 5 UWG, da wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Auswirkungen des Einsatzes eines Fahrsimulators auf die Ausbildungskosten tatsächlich nicht vorliegen. Auf das Fehlen solcher wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse hatte die Bundesregierung im Rahmen einer Anfrage im Bundestag ebenfalls hingewiesen.

Die tatsächliche Beherrschung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr stellt völlig andere Anforderungen an den Fahrschüler als die Tätigkeit am Simulator. Der Simulator kann daher als zusätzliche Übung herangezogen werden und insgesamt auch zu einer Verbesserung der Fähigkeiten des Fahrschülers führen. Er kann jedoch nicht 1:1 mit einer realen Fahrstunde gleich gesetzt werden mit dem Erfolg, dass jede Stunde am Simulator eine Fahrstunde einsparen würde.

Die Wettbewerbszentrale weist nochmals aus aktuellem Anlass darauf hin, dass entsprechende Werbeaussagen auch weiterhin als irreführend unzulässig sind. Gleiches gilt dann auch für andere technische Hilfsmittel, die durch die Erfassung von Verkehrssituationen und Prüfungssimulationen dem Fahrschüler zusätzliche Sicherheit für die Prüfungsfahrt vermitteln sollen. Auch derartige technische Hilfsmittel, die z. B. bestimmte Verkehrssituationen zum Nachfahren aufzeichnen, können ebenfalls bis zum entsprechenden wissenschaftlichen Nachweis nicht damit beworben werden, dass sie konkret praktische Fahrstunden ersetzen oder überflüssig machen können.

Weiterführende Informationen

News vom 02.06.2015 // Wettbewerbszentrale rät Fahrschule zur Vorsicht bei pauschalen Werbebehauptungen >>

pbg

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