Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass Unternehmen ihrer Kundschaft eine „Zufriedenheitsgarantie“ anbieten dürfen, die lebenslang gilt (Urteil vom 28.09.2023, Az. C-133/22). Die umstrittene Garantie stammte von einem Hersteller für Kletterausrüstung. Sie sicherte der Kundschaft zu, dass sie mit der Kletterausrüstung „voll und ganz zufrieden“ sein werden. Sollte dies nicht der Fall sein, konnte die Kundschaft das Produkt zurückgeben und eine Erstattung erhalten.
Zufriedenheit als subjektives Kriterium
Ein Mitbewerber hatte auf Unterlassung geklagt. Er war der Meinung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung im Sinne der §§ 443 und 479 BGB verletzt seien, etwa weil der „Zufriedenheitsgarantie“ ein Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte fehlte. Der BGH hatte Zweifel, ob §§ 443 und 479 BGB überhaupt Anwendung finden. Immerhin sei die Zufriedenheit der Kundschaft ein subjektives Kriterium, das mit der Beschaffenheit als objektives Kriterium, an die eine Garantie üblicherweise anknüpfe, nicht direkt etwas zu tun habe.
Da die deutschen Regelungen auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU und die europäische Warenkaufrichtlinie 2019/771/EU zurückgehen, legte der BGH den Fall dem EuGH vor.
Auslegung durch den EuGH
Der EuGH interpretiert den Begriff der Garantie weit. Aus der Bedeutung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der unternehmerischen Freiheit folge, dass auch subjektive Kriterien wie die Zufriedenheit Teil einer Garantie sein könnten. Dass diese Zufriedenheit wegen ihrer subjektiven Färbung objektiv nicht überprüft werden kann, sei unschädlich.
Für Unternehmen bedeutet das: Auch subjektive „Zufriedenheitsgarantien“ können laut EuGH Informationspflichten nach § 479 BGB auslösen.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale v. 10.11.2022 // BGH zur beiläufigen Erwähnung einer Garantie >>
kok
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