Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zu der Frage geäußert, wann der Betreiber einer Plattform, über die rezeptfreie Arzneimittel verkauft werden, selbst Apotheker sein muss (EuGH, Urteil vom 29.02.2024, Az. C-606/21). Laut Pressemitteilung des EuGH vom heutigen Tag stellte der Plattformbetreiber Arzneimittel mittels eines vorgespeicherten Katalogs zur Verfügung, die Kunden wählten die Artikel aus und ihre Bestellungen wurden an Apotheken weitergeleitet, deren Websites der Betreiber hostete. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte über ein für alle Apotheken anwendbares einheitliches Zahlungssystem von einem dafür vorgesehenen Konto. Das Berufungsgericht Paris hatte dem EuGH die Fragen zur Auslegung französischen Rechts vorgelegt.
Laut Pressemitteilung unterscheidet der EuGH wie folgt:
Wird der Anbieter der Arzneimittel selbst als Verkäufer angesehen, so kann der Mitgliedstaat die Verkäufe verbieten, wenn der Anbieter nicht Apotheker ist.
Beschränkt sich das Geschäftsmodell lediglich auf die Vermittlung von Kunden an Apotheken, muss der Plattformbetreiber nicht Apotheker sein.
Auch die deutschen Regelungen stellen sicher, dass apothekenpflichtige Arzneimittel nur in bzw. von Apotheken abgegeben werden dürfen. So sieht etwa § 43 Arzneimittelgesetz vor, dass diese Produkte – abgesehen von einigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Insofern dürfte die Entscheidung auch für in Deutschland betriebene Geschäftsmodelle relevant sein.
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ck
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