Home Lebensmittel LG Hamburg: Unveränderte Produktverpackung trotz reduzierter Füllmenge ohne ausdrücklichen Hinweis unzulässig

LG Hamburg: Unveränderte Produktverpackung trotz reduzierter Füllmenge ohne ausdrücklichen Hinweis unzulässig

Das Landgericht Hamburg hatte sich jüngst mit dem Fall einer angeblichen „Mogelpackung“ zu befassen (Urteil vom 13.02.2024, Az. 406 HKO 121/122, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale – nicht rechtskräftig):

Der Hersteller eines Streichfetts änderte die Füllmenge seines bereits seit längerer Zeit auf dem Markt befindlichen Produktes von 500 g auf 400 g, ohne dabei Größe, Form oder Gestaltung der bereits für die alte Füllmenge genutzten Verpackung abzuändern. Lediglich auf der Rückseite des Produktes fand sich ein zutreffender Hinweis auf die (neue) Füllmenge des Lebensmittels. 

Hierin erkannte ein Verbraucherschutzverband eine Irreführung der Verbraucher: Diese erwarteten sowohl wegen der unveränderten Produktverpackung als auch wegen des durch 500 g-Packungen gekennzeichneten wettbewerblichen Umfeldes weiterhin eine Füllmenge von 500 g. 

LG Hamburg: Hinweis auf Verringerung der Füllmenge erforderlich

Das Landgericht Hamburg kommt zu der Entscheidung, dass sich der Verkauf des Streichfetts ohne deutlich sichtbaren Hinweis auf die Verringerung der Füllmenge als irreführend und damit unzulässig darstelle. Wenn das Streichfett zuvor für längere Zeit mit einer größeren Füllmenge verkauft worden sei, müsse bei im Übrigen gleichbleibender Produktgestaltung zumindest für den Zeitraum von 3 Monaten auf die Änderung hingewiesen werden. Der Durchschnittsverbraucher gehe aufgrund der identischen Verpackung regelmäßig davon aus, ein hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben. Ein Hinweis auf der Rückseite der Verpackung würde dem Durchschnittsverbraucher vielfach entgehen. 

Für welchen Zeitraum ein Hinweis auf die Verringerung der Menge genau erfolgen muss, ließ das Gericht offen. Klar ist nur, dass die Hinweispflicht zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, etwa 1,5 Jahre nach der Produktumstellung, nach Auffassung des Landgerichts entfallen sei. Obwohl die Produktänderung zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als 3 Monate zurücklag, sei die Wiederholungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes, so das Gericht, nicht entfallen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Unternehmen in Zukunft weitere Produktumstellungen in der streitgegenständlichen Weise vornehme. 

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