Das OLG Düsseldorf hat den Prozess um die Frage, ob durch den Einsatz des Facebook Like-Buttons auf einer Homepage gegen Datenschutzrecht verstoßen wird, ausgesetzt, und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2017, Az. I-20 U 40/16).
Das beklagte Unternehmen hatte auf der eigenen Unternehmenswebseite den sog. Facebook Like-Button integriert. Das Social Plugin von Facebook funktioniert dergestalt, dass der Browser des Nutzers bei Aufruf einer Webseite mit Facebooks Like-Button eine direkte Verbindung zu dem Server von Facebook herstellt. In der Folge werden Daten, wie beispielsweise die IP-Adresse, an Facebook übertragen.
Wie die Wettbewerbszentrale bereits mit News vom 10.03.2016 >> berichtete, hatte das LG Düsseldorf entschieden, dass die Nutzung des Like-Buttons von Facebook auf der Webseite des Unternehmens gegen das Datenschutzrecht verstößt und damit wettbewerbswidrig ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15 – nicht rechtskräftig).
Das beklagte Unternehmen hatte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat das OLG Düsseldorf den Prozess nunmehr bis auf weiteres ausgesetzt und dem EuGH insgesamt sechs datenschutzrechtlich relevante Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Unter anderem soll geklärt werden, ob derjenige, der den Facebook Like-Button auf seiner Webseite einbindet, nach europäischem Recht datenschutzrechtlich verantwortlich ist, auch wenn er selbst den Datenverarbeitungsvorgang nicht beeinflussen kann.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Datenschutz/Online Marketing >>
tw
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