Home News EU-Kommission erinnert Online-Handel an Pflicht zur Verlinkung auf Streitbeilegungsplattform – OLG Hamm verlangt „anklickbaren“ Link

EU-Kommission erinnert Online-Handel an Pflicht zur Verlinkung auf Streitbeilegungsplattform – OLG Hamm verlangt „anklickbaren“ Link

Seit dem 09. Januar 2016 sind Online-Händler in der EU nach Art. 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dazu verpflichtet, auf ihren Websites auf die von der Kommission betriebene Streitbeilegungsplattform (sog. „OS-Plattform“) hinzuweisen und einen leicht zugänglichen Link zu dieser vorzuhalten

Seit dem 09. Januar 2016 sind Online-Händler in der EU nach Art. 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dazu verpflichtet, auf ihren Websites auf die von der Kommission betriebene Streitbeilegungsplattform (sog. „OS-Plattform“) hinzuweisen und einen leicht zugänglichen Link zu dieser vorzuhalten (s. dazu News der Wettbewerbszentrale vom 08.01.2016 >>).

An diese Verpflichtung hat nun am 14.12.2017 die EU-Kommission noch einmal erinnert und in diesem Zusammenhang an den Handel appelliert, die OS-Plattform mehr zu nutzen. Hintergrund ist eine von der Kommission veranlasste Studie, wonach nur bei 28 Prozent der untersuchten Websites ein Link zur OS-Plattform vorhanden war. Diese Studie hat die Kommission zusammen mit ihrem Bericht über die Funktionsweise der Plattform veröffentlicht (beides abrufbar hier >>). Danach ist Deutschland das Land, in dem Verbraucher bisher die meisten Beschwerden eingereicht und in dem die meisten betroffenen Händler ihren Sitz haben.

Die deutschen Gerichte haben sich seit Geltung der Informationspflichten aus Art.14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung mit der Frage nach deren konkreter Umsetzung befassen müssen. Vor kurzem hat als das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Hinweisbeschluss erlassen, aus dem sich dazu Folgendes ergibt:

  • Zur Umsetzung der Informationspflicht reicht es nicht, die Internetadresse (URL) der OS-Plattform in Textform zu nennen. Vielmehr muss der entsprechende Link „anklickbar“ sein.
  • Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie „ebay“ (s. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17, abrufbar hier >>).

In der Praxis der Wettbewerbszentrale spielen Verstöße gegen die Informationspflichten aus Art 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung keine Rolle. In der Beratung ihrer Mitglieder gibt die Wettbewerbszentrale aber natürlich Tipps dazu, wie diese Informationspflichten umgesetzt werden können.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 27.03.2017 >>

Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):

Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 11/2017 >>

si

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