Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Apotheke per einstweiliger Verfügung untersagt, für den Verkauf von griechischen Lebensmitteln auf einem Weihnachtsmarkt zu werben (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017, Az. 38 O 164/17, n.r.)
Die Apotheke hatte in einer Stadtteilzeitung unter Hinweis auf den Weihnachtsmarkt angekündigt
„B. Apotheke meets X.Food“.
Neben dem Apothekennamen war das Apotheken “A” abgebildet, darunter waren eine ganze Reihe von Produkten aufgeführt, angefangen von Olivenöl über Konfitüren bis hin zu Ouzo und Weinen. Auf dem Weihnachtsmarkt wurde ein Stand betrieben, auf dem vorne der Name der Apotheke und des in der Anzeige genannten Lebensmittelunternehmers angebracht war.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, da Apotheken nach der Apothekenbetriebsordnung neben Arzneimitteln nur bestimmte, in § 1 Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung
aufgeführte, Waren vertreiben dürfen. Dazu zählen etwa Medizinprodukte oder Waren mit unmittelbarem Gesundheitsbezug, nicht aber griechische Lebensmittel.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
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