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Bentley lenkt gegenüber Wettbewerbszentrale ein

Der britische Automobilhersteller Bentley hat gegenüber der Wettbewerbszentrale erklärt, seine Media-Agentur, die Kreativ-Agentur und die lokalen Marketingteams davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass künftig in Deutschland sowohl in der Print- als auch in der Digitalwerbung die Leistungsangaben der Fahrzeuge gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgen werden.

Der britische Automobilhersteller Bentley hat gegenüber der Wettbewerbszentrale erklärt, seine Media-Agentur, die Kreativ-Agentur und die lokalen Marketingteams davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass künftig in Deutschland sowohl in der Print- als auch in der Digitalwerbung die Leistungsangaben der Fahrzeuge gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgen werden.

Der Hersteller hochwertiger Premiumfahrzeuge hatte in einer ganzseitigen Anzeige (hintere Umschlagsseite einer deutschen Golfzeitschrift) den neuen „Continental Supersports“ beworben und „the most powerful Bentley ever made“ mit einer Leistung von „710 PS“ angegeben.

Eine solche Werbedarstellung ohne Angabe der gesetzlichen Einheit – nämlich „Kilowatt“ / „kW“ – ist bereits seit 1978 nicht mehr in Alleinstellung zulässig. Die einschlägigen Regelungen sehen vor, dass die gesetzliche Einheit („kW“) hervorgehoben neben der möglichen zusätzlichen Angabe („PS“) angegeben werden muss.

Dr. Andreas Ottofülling, Pressesprecher der Wettbewerbszentrale, nimmt dieses prominente Beispiel zum Anlass sowohl die Automobilhersteller als auch den Automobilhandel darauf hinzuweisen, dass bei der Bewerbung von Fahrzeugen in Deutschland die Leistungsangabe nicht ausschließlich in „PS“ erfolgen darf. Es muss zumindest auch die Leistung des Motors in „kW“ angegeben werden, gemäß § 3 EinhV sogar hervorgehoben. „Immer wieder erhalten wir Beschwerden aus der Branche, dass diese bereits seit Jahrzehnten in Kraft befindlichen Regelungen nicht beachtet werden. Dabei kommt es für die wettbewerbsrechtliche Bewertung nicht darauf an, ob Hersteller, Händler oder Agenturen Kenntnis von diesen Regelungen haben“, so Ottofülling weiter. „Mit sehr wenig Aufwand – im Gegensatz beispielsweise zu komplexen Auslegungsfragen der Pkw-EnVKV – kann der Werbende hier einer wettbewerbsrechtlichen Beanstandung und einem möglichen Bußgeldverfahren vorbeugen.“

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>

Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>

Maßgebliche Vorschriften:
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) >> aus dem Service-Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH

§ 3 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) >> aus dem Service-Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH

Nr. 50 der Anlage 1 zur Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) >> aus dem Service-Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH

Nr. 8 der Anlage 2 zur Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) aus dem Service-Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH

M 1 0274/17
ao

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