Ein Automobilhändler hatte einem verärgerten Kunden die Löschung seiner Daten bestätigt, weil dieser keine Einwilligung zum Erhalt von E-Mail-Werbung erteilt und den Händler aufgefordert hatte, ihn nicht mehr mit Werbung zu belästigen. Gleichwohl erhielt er zu einem späteren Zeitpunkt erneut Werbung für den „Verkauf der letzten 5 Volvo XC 60 der alten Generation“ sowie ein „schwedisches Frühjahrs- und Sommerangebot“ mit „Reifewechsel-Events“ und die Einladung zu einer „Bauer Buam After Work Party“ und einem „Symposium zur Mobilität“. Dann erreichte ihn auch noch die Einladung zu einem „Bauer Buam XC 60 Urlaubsspezial“ – alles reichlich bebildert mit entsprechenden Volvo-Fahrzeugen:
sowie mit einem Versprechen und Zertifkat versehen:
Bauer Buam Versprechen
Wir, die Bauer Buam vom Autohaus am
Goetheplatz, wollen dass Sie sicher
Auto fahren. Dazu gehört für uns nicht
nur die Sicherheit im Straßenverkehr,
Volvo ist seit Jahrzenten eines der
sichersten und umweltschonendsten
Automobile weltweit und nimmt hier
eine Vorreiterrolle ein, sondern auch
die Sicherheit, dass Sie ihren Volvo
wann und wo Sie wollen fahren können
und nicht von Umweltzonen
ausgesperrt werden. Deshalb
bekommen Sie beim Kauf eines
Gebrauchtwagens bei uns das Bauer
Buam Versprechen für den Fall eines
Umweltfahrverbotes: Wir kaufen Ihr
Fahrzeug zurück, sicher ist sicher und
sauber ist sauber!
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Automobilhändler wegen sog. belästigender E-Mail-Werbung ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kann der Händler aber nicht nach. Aufgrund des klaren Wettbewerbsverstoßes rief die Wettbewerbszentrale zunächst die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer München Oberbayern an. Die anwaltlichen Vertreter des Automobilhändlers schlugen eine Einigung dahingehend vor, dass im Falle eines neuerlichen Verstoßes wegen solcher belästigender Werbung der Autohändler keine Vertragsstrafe an die Wettbewerbszentrale zahle, sondern eine Spende an eine gemeinnützige Organisation leiste. Solche Ansinnen wurden schon des Öfteren von den Gerichten abgelehnt. Denn dann könnte im Falle eines klaren Wettbewerbsverstoßes der Wettbewerbsverletzer sich noch „einer guten Tat rühmen“, weil er einen Geldbetrag gespendet hat.
IIn dem anschließend beim Landgericht München I anhängig gemachten Verfahren (Az. 4 HK O 7545/19) wurde das Autohaus bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft) mit Anerkenntnisurteil vom 10.12.2019 (noch nicht rechtskräftig) zur Unterlassung verurteilt, „Werbung per E-Mail gegenüber solchen Adressaten zu betreiben, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in der Erhalt der Werbung per E-Mail nicht erteilt oder widersprochen haben.“
M 1 0269/18
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein