Das Landgericht Frankfurt (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 29.11.2019 – 3-10 O 67/18 – nicht rechtskräftig) hat dem Vertriebs- und Servicepartner eines Herstellers von Kopierern untersagt, Eigentümern der Geräte wegen des Wechsels des ursprünglichen Vertriebspartners mit dem Verlust des Hersteller-Services zu drohen.
Nachdem sich der Hersteller von einem seiner Vertriebspartner getrennt hat, meldete sich ein anderer Service- und Vertriebspartner im Auftrag des Herstellers und bot die Übernahme der Wartungsverträge an. Nachdem der Eigentümer der Geräte dies ablehnte, wandte sich der andere Service- und Vertriebspartner erneut an den Eigentümer der Geräte und drohte folgende Konsequenzen an:
„Die Serviceleistungen werden durch die X GmbH mit sofortiger Wirkung gestoppt. Sie haben damit leider keinen Zugriff mehr auf den X Hersteller-Service. Über die Datenschutzrisiken aufgrund fehlender Softwarepflege der Systeme wurden Sie unterrichtet.“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Hinweise sowohl als irreführend als auch als aggressive geschäftliche Handlung. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zu Stande kam, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage.
Dieser Klage gab das Landgericht Frankfurt statt und kommt zu dem Ergebnis, dass ausreichend nachgewiesen sei, dass die Hinweise auf den fehlenden Zugriff auf die Informationen des Herstellers unzutreffend gewesen seien. Denn die Wettbewerbszentrale habe nachgewiesen, dass nicht nur ein Vertragshändler des Herstellers, sondern auch andere Anbieter die Kopierer auf dem aktuellsten Softwarestand halten könnten. Die Softwareupdates seien im Internet frei zugänglich, und der vom Gericht vernommene Zeuge habe plausibel und nachvollziehbar vorgeführt, wie man die Softwareupdates aus dem Internet herunterlädt.
Die falsche Behauptung des Service-Partners des Herstellers sei auch geeignet, die Entscheidung des Empfängers des Schreibens zu veranlassen, eine andere geschäftliche Entscheidung zu Gunsten der Beklagten zu treffen. Die Frage, ob das beanstandete Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraxis darstellt, ließ das Gericht vor dem Hintergrund der aus seiner Sicht nachgewiesenen Irreführung dahinstehen.
(F 5 0136/18)
pbg
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