Weitere Themen

Rückblick: Viertes Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale

Am 19. Februar 2019 fand in der Toyota Collection in Köln das Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Erschienen waren neben Vertretern von Automobilherstellern und Zulieferunternehmen auch in der Automobilbranche tätige Anwälte sowie Verbandsvertreter.

Das vierte Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale Büro München) eröffnet. Nach der Begrüßung der Referenten und Teilnehmer ging er auf einige aktuelle Themen der letzten Wochen, insbesondere die Rechtsverfolgungspraxis im Bereich der Pkw-EnVKV und der Entwicklung der Elektromobilität ein und moderierte das Tagungsprogramm.

Den Vortragsauftakt machte Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg). Er referierte zum Thema „Algorithmic Pricing (Preisbildung durch Algorithmen) in der Automobilwirtschaft – eine kartell- und lauterkeitsrechtliche Würdigung.“

Vorläufig keine Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern mehr

Der britische Staubsaugerhersteller Dyson hatte in Brüssel gegen die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern geklagt, weil diese die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre führe. Hauptsächlich wurde beanstandet, dass die Leistung nicht „während des Gebrauchs, sondern nur mit leerem Behälter gemessen“ werde. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 8. November 2018 die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern für nichtig erklärt (Dyson-Urteil – Rechtssache T-544/13 RENV). Die Europäische Kommission hat keinen Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

EuGH urteilt zu Infopflichten zum Widerrufsrecht bei Werbeprospekt mit beigefügter Bestellpostkarte

Der EuGH hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass bei einem Werbeprospekt mit beigefügter Bestellpostkarte, der unter Regelung des Art. 8 Abs. 4 VRRL (2011/83/EU) fällt, nicht nur auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss, sondern auch vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts mitgeteilt werden müssen. Steht bei dem jeweiligen Kommunikationsmittel für die Darstellung eines Muster Widerrufsformulars nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung, muss die Information auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (EuGH, Urteil v. 23.01.2019, Rs. C-430/17 – Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.).

27. Jahreskongress Immobilienbewertung in Fulda – Sachverständigenwerbung: Chancen und Risiken

Anlässlich des 27. Jahreskongresses Immobilienbewertung der Sprengnetter Akademie war auch die Wettbewerbszentrale auf dem dreitägigen Kongress (17.-19.01.2019) mit einem Vortrag vertreten.

Etwa 350 Teilnehmer aus der Immobilienbranche waren der Einladung nach Fulda gefolgt. Neben einer Vielzahl von Fachvorträgen und Workshops für Praktiker der Immobilienbewertung gab es auch eine kleinere Fachausstellung mit Unternehmen aus der Immobilienbranche.

Auch im Körperkontakt stehende Waren sind nicht vom Widerruf ausgeschlossen, wenn man sie einfach wieder verkehrsfähig machen kann

Der Generalanwalt des EuGH ist der Auffassung, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ gemäß Art. 16 lit. e VRRL (2011/83/EU) fallen (Schlussanträge des Generalanwalts v. 19.12.2018, Rs. C-681/17 – slewo // schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski).

„Champagner“ Sorbet muss nach Champagner schmecken, wenn dieser als Zutat enthalten ist

Der BGH hat entschieden, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ bei der Verwendung für ein als „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Produkt dann unlauter ausgenutzt wird, wenn das Produkt als Zutat zwar Champagner enthält, jedoch nicht danach schmeckt (Urteil v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet II).

Rückblick: Vorstellung aktueller Themen des Wettbewerbsrechts im Rahmen eines Vortrages an der Universität St. Gallen (Schweiz)

Zum vierten Mal in Folge stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen des an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ am 05.12.2018 die Tätigkeit und Fälle der Wettbewerbszentrale vor. Der Kurs setzte sich sowohl aus Studierenden der Rechtswissenschaften als auch der ökonomischen Masterprogramme der Universität St. Gallen zusammen.

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim Informationsforum für die Immobilienwirtschaft in Rostock

Im Rahmen des Informationsforum für die Immobilienwirtschaft des IVD Nord hielt Frau Rechtsanwältin Jennifer Beal am 21. November 2018 bei der IHK zu Rostock einen Vortrag zu den Grundzügen des Wettbewerbsrechts speziell für Immobilienmakler.

Der IVD Nord hatte zusammen mit der IHK zu Rostock Immobilienmakler sowie Immobilienverwalter aus der Region zum 12. Informationsforum der Immobilienwirtschaft eingeladen, um über aktuelle rechtliche und politische Themen zu informieren.

Geoblocking-Verordnung tritt am 03. Dezember 2018 in Kraft

Wie bereits im März berichtet tritt die Geoblocking-Verordnung (VO(EU) Nr. 218/302) am
3. Dezember 2018 in Kraft. Die Geoblocking-Verordnung soll Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen ungehindert und diskriminierungsfrei ermöglichen. Unternehmen müssen Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vermeiden. Verbraucher und Unternehmen, soweit diese die Ware nicht weiter verarbeiten, dürfen wegen ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung beim Warenkauf im Binnenmarkt nicht unterschiedlich behandelt werden.

Flugpreise dürfen nicht in jeder beliebigen Währung angegeben werden, müssen aber auch nicht immer in „Euro“ erfolgen

Der Preis für einen Flug, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union startet, muss entweder in Euro oder in der objektiv mit dem Flug in Verbindung stehenden Landeswährung angegeben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit aktuellem Urteil entschieden (v. 15.11.2018, Rs. C-330/17).

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