Transparenzanforderungen bei Drosselung mobiler Daten-Flatrates
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13 einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen.
