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Transparenzanforderungen bei Drosselung mobiler Daten-Flatrates

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13 einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13 einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen. Tatsächlich drosselte der Anbieter die Datentransfergeschwindigkeit jedoch ab Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB innerhalb eines Monats auf max. 64 Kbit/s. Zwar wurde auf diese Einschränkung in einem Fußnotentext hingewiesen. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale stellte sich die Fußnote jedoch nicht als hinreichende Aufklärung dar. Der Fußnotenverweis war nicht an der streitgegenständlichen Aussage direkt angebracht, sondern nur an der Preisangabe, sodass es an einer unmittelbaren Verknüpfung fehlte.

Das OLG Köln schloss sich nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Die Auslobung „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ sei missverständlich. Zwar sei dem Werbeadressat bekannt, dass das Erreichen der beworbenen Geschwindigkeit von äußeren Faktoren wie bspw. dem regionalen Netzausbau oder der Leistungsfähigkeit des Endgeräts abhängig sei. Die Relativierung „bis zu“ lasse jedoch nicht hinreichend erkennen, dass ab dem Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB im Monat die Datenübertragungsrate von dem Telekommunikationsunternehmen selbst drastisch gedrosselt werde. Noch nicht einmal erfahrene Smartphone-Nutzer würden bei einer solchen Werbeaussage mit einer Reduzierung auf 64 Kbit/s im Download und 16 Kbit/s im Upload rechnen. Eine solche missverständliche Aussage bedürfe einer Richtigstellung, damit es zu keiner Irreführung des Verbrauchers komme. Ein solcher über eine Fußnote erreichbarer aufklärender und erläuternder Hinweis hätte aber in unmittelbaren Zusammenhang zu der irreführenden Aussage erfolgen müssen.

Die ebenfalls von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandete Werbeaussage „Endlos surfen“ hielt das Gericht jedoch nicht für wettbewerbsrechtlich angreifbar. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erweckt die Aussage bei dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck einer umfassenden und unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit des mobilen Internets, obwohl der Anbieter ab einem Verbrauch von 100 MB im Monat eine Drosselung der Datentransfergeschwindigkeit von bis zu 7,2 Mbit/s auf bis zu 64 Kbit/s vornimmt. Auch an der Werbeaussage „Endlos surfen“ befand sich kein direkter Verweis auf eine Erläuterung. Dieser war wiederum nur an der Preisangabe angebracht.

Das Gericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale jedoch nicht und wies insoweit die von der Wettbewerbszentrale eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.03.2013, Az. 11 O 37/12 zurück. Nach Auffassung des Gerichts könne zwar auch die unklare und vollmundige Aussage „Endlos surfen“ zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Grenzen der Internetnutzung führen, weshalb sie erklärungsbedürftig sei. Es genüge jedoch ein an der Preisangabe angebrachter Fußnotenverweis, da es sich nicht um eine so konkret missverständliche Angabe über die Surfgeschwindigkeit mit oder ohne Drosselung handele, dass die notwendige Richtigstellung nur durch eine unmittelbar zugeordnete Fußnote erfolgen könne.

Zu einer abweichenden Beurteilung kamen bei ähnlichen Sachverhalten das Kammergericht Berlin und das OLG Koblenz. Mit Beschluss vom 03.07.2012, Az. 5 W 123/12 entschied das Kammergericht Berlin, dass die Werbung mit der Aussage „30 Tage lang endlos surfen… Einfach zu Ihrem bestehenden Handytarif zubuchen und mit bis zu 7,2 Mbit/s online gehen, wo und wann immer Sie möchten…“ irreführend sei. Zwar gab es auch hier einen Fußnotenverweis, in dem auf die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit von max.7,2 Mbit/s auf max. 64 Kbit/s nach einem Verbrauch von 500 MB pro Monat hingewiesen wurde. Dieser könne die Irreführungsgefahr jedoch nicht ausräumen, da er der Aussage nicht unmittelbar zugeordnet sei. Nach Auffassung des OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12 ist die Aussage „unbegrenzt im Internet surfen“ irreführend (News der Wettbewerbszentrale: OLG Koblenz: Fernsehwerbung „All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen“ ist irreführend >>).

Die Entscheidung des OLG Köln kann nicht als Freibrief gewertet werden, da das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes immer an dem konkreten Einzelfall zu messen ist. Es ist daher bei der vollmundigen Bewerbung des mobilen Internets auch weiterhin Vorsicht geboten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(F 2 0874/12)

jok

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