Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Bewerbung einer Spielkonsole unter Angabe eines Preises auf den zusätzlich verpflichtend abzuschließenden Mobilfunkvertrag und dessen Kosten hingewiesen werden muss (Urteil vom 05.11.2013, Az.I-20 U 92/13).
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte im Internet für eine „PlayStation Vita 3G/WiFi“ mit der hervorgehobenen Preisangabe von 49,90 € geworben. Unterhalb der Preisangabe befand sich die Angabe „mit MobileInternet Starter“. Bei dem genannten Preis handelte es sich um die Kosten der Hardware. Tatsächlich musste der Verbraucher, der die PlayStation erwerben wollte, zusätzlich einen Mobilfunkvertrag abschließen, durch den weitere monatliche Kosten von 19,99 € über eine Laufzeit von 24 Monaten sowie eine Anschlussgebühr von 29,99 € auf ihn zukamen. Hierüber wurde erst auf einer Unterseite informiert. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung beanstandet, da nach ihrer Auffassung die Preisdarstellung bei dem Verbraucher den Eindruck erwecke, dass er die Spielkonsole für eine Einmalzahlung in Höhe von 49,90 € erhalte. Hinweise darauf, dass der gleichzeitige Abschluss eines Mobilfunkvertrages zwingend sei und dass hierdurch Folgekosten auf den Verbraucher zukämen, fänden sich in der Werbung nicht.
Nach erfolgloser Abmahnung reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht (LG) Düsseldorf ein. Das LG folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte das Telekommunikationsunternehmen zum Unterlassen der Werbung (Urteil vom 12.04.2013, Az. 38 O 106/13). Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein, die jedoch vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen wurde.
Das OLG Düsseldorf bewertete – wie auch schon das LG – die Werbung als irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Zwar sei der Verbraucher im Mobilfunkbereich heutzutage an Kopplungsgeschäfte gewöhnt. Bei dem Angebot einer Spielkonsole, die grundsätzlich auch ohne einen Mobilfunkzugang betrieben werden könne, rechne der Verkehr jedoch nicht damit, dass er zusätzlich zum Kauf der Konsole noch einen Mobilfunkvertrag abschließen müsse. Auch der in der Werbung genannte Zusatz „mit MobileInternet Starter“ reiche als Hinweis auf ein Kopplungsangebot nicht aus. Für den Verbraucher sei nicht ersichtlich, was sich hinter dieser Aussage verberge. Es könne sich hierbei auch um ein Zubehörteil handeln. Auch sei es für die Bejahung der Irreführung unerheblich, dass die weiteren Preisinformationen auf den, durch einen Link verbundenen Unterseiten zu finden seien. Die Unlauterkeit ergebe sich bereits durch die Anlockwirkung des blickfangmäßig herausgehobenen Angebots.
Schon im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren war das OLG Düsseldorf der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt (Urteil vom 24.09.2013, Az. I-20 U 46/13).
F 2 0227/12
jok
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