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BGH-Verfahren um Großhandelsskonto für Arzneimittel: Mündliche Verhandlung am 13. Juli

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Umstritten ist, ob die Regelung Skonti zulässt.

Keine gesonderten Entgelte mehr bei Kartenzahlung – Bundesrat billigt Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Nachdem der Bundestag am 01.06.2017 die Abschaffung gesonderter Entgelte für unbare Zahlungsmöglichkeiten wie Kartenzahlung, Überweisungen oder Lastschriften beschlossen hatte, hat heute auch der Bundesrat den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) gebilligt.

Werbung mit Preisnachlass auf Backwarensortiment

Das Landgericht Heilbronn hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Lebensmitteldiscounter untersagt, mit dem Hinweis auf einen zehnprozentigen Rabatt auf das „gesamte Backwarensortiment“ zu werben, sofern tatsächlich nicht das gesamte Backwarensortiment zum angekündigten Preisnachlass abgegeben wird.

Versicherungsvermittler: Impressum muss richtig sein

Das Impressum eines Versicherungsvermittlers muss zutreffende Angaben enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung vom 14.03.2017 (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16).

Der beklagte Versicherungsvermittler hatte im Rahmen seines Impressums folgende Angaben aufgeführt:

BGH zum Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz – Wirksamer Widerruf auch durch Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung

Der Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrages ist auch dann wirksam, wenn der Verbraucher seine Erklärung nicht ausdrücklich als „Widerruf“ bezeichnet oder aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, dass er den Vertrag gerade „widerrufen“ will. Es reicht aus, dass der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Das geht aus einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der die Klage eines Immobilienmaklers

BGH: Auch für in der Apotheke „handwerklich“ hergestellte Weihrauch-Kapseln darf mit Anwendungsgebieten geworben werden

Der BGH hat bereits im Februar entschieden, dass das Werbeverbot des § 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht für Arzneimittel gilt, die als so genannte Defekturarzneimittel in einer Apotheke in kleinen Mengen hergestellt werden. Nun sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden (BGH, Urteil vom 09.02.2017, I ZR 130/13 – Weihrauch-Extrakt-Kapseln II).

Werbung für Mobilfunktarife: Auf automatisch entstehende Zusatzkosten bei Datenautomatik muss deutlich hingewiesen werden

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsanbieter untersagt, Mobilfunktarife unter Angabe eines monatlichen Preises zu bewerben, wenn dem Kunden neben diesem Preis zusätzliche Kosten für eine automatische Erhöhung des Datenvolumens entstehen, sofern er diese Erhöhung nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens nicht aktiv per SMS ablehnt

OLG Stuttgart: Werbung für Schmerzmittel darf sich nur auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen

Ein Schmerzmittel, das nur zur Behandlung von Schmerzen zugelassen ist, darf nicht mit der Angabe beworben werden, dass das in dem Mittel enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2017.

Nach Informationen des OLG Stuttgart bewarb der Beklagte sein rezeptfreies Arzneimittel mit der Aussage

EuGH: Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden

Mit heutigem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bezeichnungen wie „Milch“, „Käse“, „Rahm“, „Butter“ oder „Joghurt“ allein Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, Rs. C-422/16). Das gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Der Grund: Art. 78 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse definieren genau, welche Anforderungen an die Verwendung des Begriffs „Käse“ zu stellen sind.

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