Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Reiseveranstalter bei konkret bestimmbaren Pauschalreisen eine Anzahlung von 40 % verlangen, wenn es für diese Forderung einen sachlichen Grund gibt (Urteil vom 25.07.2017, Az. X ZR 71/16).
Schon mit einem Urteil aus dem Jahr 2014 hat der BGH entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises in der Regel nicht gerecht ist und eine höhere Anzahlung daher einer besonderen Rechtfertigung bedürfe (Urteil v. 09.12.2014, Az. X ZR 147/13). Eine Rechtfertigung liegt danach z. B. vor, wenn der Reiseveranstalter seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. Allerdings muss die Pauschalierung für die „Vorleistungsquote“ bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein, so dass der Kunde nicht mehr als nötig anzahlt.
Welche Kosten bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt werden dürfen, hat der BGH damals nicht festgelegt. In dem aktuellen Urteil gehen die Karlsruher Richter auf diese Kosten ein.
Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters. Das hatte das Berufungsgericht anders gesehen (OLG Celle, Urteil v. 23.06.2016, Az. 11 U 279/12). Auch die Berechnung der Pauschale für die Flugpreise sieht der BGH anders als das OLG. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen des Reiseveranstalters für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden, auch wenn der Veranstalter 10% der Flüge erst bei Durchführung der Reise bezahle.
Dennoch hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen, da in Bezug auf die Hotelkosten noch weitere Berechnungen für die Durchschnittwerte angestellt werden müssten.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH Nr. 123/2017 zu Az. X ZR 71/16 >>
BGH, Urteil v. 09.12.2014, Az. X ZR 147/13 >>
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig