Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16). Im konkreten Sachverhalt hatte das Nationale Amt für Verbraucherschutz in Litauen Sanktionen gegen ein Inkassounternehmen verhängt, das aus eigenem Recht ihm abgetretene Forderungen vollstreckt hatte. Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das Nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Inkassounternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegt. Dies hat der EuGH eindeutig bejaht. Der EuGH stellt klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich erfasst wird. Die in der Richtlinie vorgesehene Anwendung auf Waren oder Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Produkt“ gelte auch für die von Inkassogesellschaften angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher möglich ist.
Da Artikel 3 der Richtlinie festlegt, dass sie für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt, und zwar vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäftes, ist durch diese vom EuGH vorgenommene Klarstellung bei der Definition nun festgelegt, dass Inkassogesellschaften bei der Forderungsbeitreibung den Regelungen der Richtlinie unterliegen. Wenn sie also mit irreführenden und zur Täuschung geeigneten Angaben vorgehen oder aber Verbrauchern Informationen vorenthalten, die dazu führen, dass diese eine Entscheidung treffen, die sie so nicht getroffen hätten, ist der Vorwurf der Unlauterkeit begründet. Für Deutschland ist damit klargestellt, dass Inkassounternehmen den Regeln des UWG ohne weiteres unterfallen.
Weiterführende Informationen
Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16 >>
pbg
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