Bei der Wettbewerbszentrale gehen immer wieder Beschwerden ein zur Werbung mit falschen, überhöhten unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP). Die Beschwerden kommen überwiegend aus Mitbewerberkreisen. Diese verfügen über Marktkenntnisse, kennen die Preisempfehlungen und können somit zu einer raschen Einstellung irreführender Preiswerbung beitragen. In der Regel handelt es sich um Darstellungen mit Preisgegenüberstellungen, in denen Verbrauchern eine Preisersparnis suggeriert wird, die tatsächlich nicht erzielt werden kann.
Im Jahr 2016 gingen bei der Wettbewerbszentrale 44 Beschwerden wegen irreführender Werbung mit überhöhten oder nicht existierenden UVP ein. Diese betrafen z.B. Branchen wie Sportartikelhandel, KFZ, Augenoptiker, Musikalienhandel und Online-Handel allgemein. Mitglieder der Wettbewerbszentrale nahmen zudem in zahlreichen Fällen das Beratungsangebot der Wettbewerbszentrale zur korrekten Gestaltung von Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller an. Auch in 2017 liegen bereits 25 Beschwerden wegen irreführender Werbung mit überhöhten UVP vor.
In zwei aktuellen Fällen hatte das Landgericht Bielefeld (Urteile vom 19.07.2016, Az. 12 O 47/16 und 12 O 44/16) auf Klagen der Wettbewerbszentrale zwei Unternehmen wegen irreführender Preiswerbung mit falschen und überhöhten UVP jeweils zur Unterlassung verurteilt. Die gegen diese beiden Urteile jeweils eingelegten Berufungen zum Oberlandesgericht Hamm nahmen die betreffenden Onlinehändler nun kurz vor dem Verhandlungstermin im Juli 2017 zurück. Die beiden landgerichtlichen Entscheidungen sind damit rechtskräftig geworden:
In einem Fall hatte ein Unternehmer, der in seinem Online-Shop vornehmlich Büro-, Handy- und Computerzubehör vertreibt, im März 2016 im Rahmen einer E-Mail-Aktion und auf seiner Internetseite als „TIPP DES TAGES!“ einen „Duracell Flutlicht & Handscheinwerfer“ zum Preis von 3,99 € beworben, dem er eine UVP in Höhe von 60,00 € gegenüberstellte. Der Hersteller hatte für dieses Produkt jedoch nur eine UVP in Höhe von 14,99 € ausgesprochen. Das Unternehmen berief sich auf einen Ausrutscher. Das Landgericht Bielefeld allerdings sah hierin eine Irreführung über den Preis unter besonderer Hervorhebung eines vorgeblichen Preisvorteils und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung (LG Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, Az. 12 O 47/16).
In dem zweiten Fall hatte ein Online-Händler in seinem Online-Shop für Erotikartikel ein Hygieneprodukt für 57,99 € beworben unter Herausstellung einer erheblichen Preisersparnis in Höhe von 36% gegenüber der UVP. Er nannte eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 90,99 €. Nach der Auskunft des Herstellers wurde für dieses Produkt allerdings nur eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 79,90 € ausgesprochen. Außerdem waren Gegenstand des Verfahrens noch weitere 4 Hygieneprodukte mit falschen Angaben über die Höhe der UVP. Die beworbenen Preisersparnisse konnten durchweg nicht erzielt werden. Das Unternehmen bestritt im Prozess zunächst die Höhe der von der Wettbewerbszentrale ermittelten unverbindlichen Preisempfehlungen. Die Höhe der richtigen UVP konnte von der Wettbewerbszentrale allerdings über Preislisten des Lieferanten nachgewiesen werden, die auch dem werbenden Unternehmen vorliegen mussten (LG Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, 12 O 44/16).
DO 1 0003/16 und DO 1 0172/16
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