Home News Seite 97

News

OLG München hält „AdBlock“-Software auch bei Einsatz von „Whitelist“-Funktion für zulässig

Das OLG München hat entschieden, dass „AdBlock“-Software, mit der Werbung auf Webseiten ausgeblendet werden kann, zulässig ist (Urteil v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16 n. rkr.). Ein anderes Oberlandesgericht hatte in der Vergangenheit abweichend geurteilt, weswegen das OLG München die Revision zugelassen hat. Ob die Streitparteien diese beschreiten werden, bleibt abzuwarten.

Werbung unter Angabe von Karat-Zahlen für vergoldete Produkte

Das OLG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung vom 21.07.2017, Az. 4 U 163/16 teilweise der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt.

Der Wettbewerbszentrale lag eine Beschwerde vor hinsichtlich der Werbung eines Versandhändlers für eine vergoldete Rose. Diese Rose war von dem werbenden Unternehmen mit dem Hinweis beworben worden, dass das Produkt 24 Karat vergoldet sei. Weiter wurde für das Produkt geworben mit dem Hinweis, dass die echte Rose in Gold getaucht und auf dem Höhepunkt der Blüte in Gold konserviert worden wäre. Weiter wurde damit geworben, dass in mehreren aufwändigen Produktionsschritten die Pflanze mit dem Edelmetall (24 Karat) plattiert worden sei.

Stolperfallen im Apothekenmarketing: Wettbewerbszentrale hilft bei Vermeidung von Fehlern

Seit vielen Jahren befasst sich die Wettbewerbszentrale mit den Belangen der Gesundheitsbranche. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Apothekenbranche. Die Rechtsberatung der Mitglieder nimmt mittlerweile breiten Raum ein, denn für Apothekenwerbung gelten nicht nur die allgemeinen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen wie das Heilmittelwerberecht, apotheken- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften.

Inkassounternehmen unterliegen bei ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Lauterkeitsrecht

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16). Im konkreten Sachverhalt hatte das Nationale Amt für Verbraucherschutz in Litauen Sanktionen gegen ein Inkassounternehmen verhängt, das aus eigenem Recht ihm abgetretene Forderungen vollstreckt hatte. Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das Nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Inkassounternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegt. Dies hat der EuGH eindeutig bejaht. Der EuGH stellt klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich erfasst wird. Die in der Richtlinie vorgesehene Anwendung auf Waren oder Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Produkt“ gelte auch für die von Inkassogesellschaften angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher möglich ist.

Angebot oder Pflicht? – Irreführende Werbung für Betriebsmaßnahmen des Arbeitsschutzes und der Geldwäscheprävention

Gesetzlich vorgeschriebene Betriebsmassnahmen rufen immer wieder Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, die Wahrnehmung des eigenen Dienstleistungsangebots zur Erfüllung solcher Verpflichtungen als verpflichtend darzustellen.

In einem Fall des

Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftkriminalität e. V. hatte ein Unternehmen eine E-Learning-Plattform für Firmen angeboten, über welche diese die Unterweisung ihrer Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz organisieren konnten. Auch bereits fertige Unterweisungen zu weiteren Themen sollten auf dieser Plattform abrufbar sein.

Stellenangebot: Wettbewerbszentrale sucht Volljurist (m/w) – Datenschutz / E-Commerce in Bad Homburg

Über uns
Die Juristen der Wettbewerbszentrale arbeiten an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft (Unternehmen und Wirtschaftsverbände), Justiz und Politik: Die Selbstkontrollinstitution der Deutschen Wirtschaft ist unter anderem mit der Bearbeitung vielfacher Beschwerden und Anfragen zu den rechtlichen Anforderungen im Wettbewerb in den verschiedensten Branchen befasst. Zugleich führt sie zahlreiche Unterlassungs- und Gerichtsverfahren rund um das UWG und angrenzende Branchen- und Marktverhaltensgesetze. Im Austausch mit Gremien der Wirtschaftsverbände und im Dialog mit den zuständigen Bundesministerien (BMJV, BMWi, etc.) sowie der EU-Kommission ist die Wettbewerbszentrale regelmäßig in die nationalen und europäischen Gesetzgebungsaktivitäten und -prozesse rund um den Wettbewerb und den Verbraucherschutz einbezogen.

Reiseveranstalter dürfen höhere Reisepreisanzahlungen als 20 % vom Reisepreis verlangen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Reiseveranstalter bei konkret bestimmbaren Pauschalreisen eine Anzahlung von 40 % verlangen, wenn es für diese Forderung einen sachlichen Grund gibt (Urteil vom 25.07.2017, Az. X ZR 71/16).

Schon mit einem Urteil aus dem Jahr 2014 hat der BGH entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises in der Regel nicht gerecht ist und eine höhere Anzahlung daher einer besonderen Rechtfertigung bedürfe (Urteil v. 09.12.2014, Az. X ZR 147/13). Eine Rechtfertigung liegt danach z. B. vor, wenn der Reiseveranstalter seinerseits eigene Aufwendungen erbringen

Generalanwalt beim EuGH: Ausschluss des Vertriebs von Luxus- und Prestigewaren über Internetplattformen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Das Verbot des Vertriebs von Luxusartikeln über Internetplattformen wie Amazon oder eBay, das der Hersteller seinen autorisierten Händlern vertraglich auferlegt, kann unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Diese Rechtsauffassung vertritt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Verfahren ( Pressemitteilung des EuGH Nr. 89/17 vom 26.07.2017 >>). Es geht um die Frage, ob der Hersteller von Luxuskosmetik den Händlern seines selektiven Vertriebssystems untersagen darf, die Waren im Internet über Drittunternehmen zu vertreiben, die nach außen erkennbar vom Hersteller nicht autorisiert sind (Schlussanträge vom 26.07.2017, Az. C-230/16).

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de