Die Sächsischen Industrie- und Handelskammer haben am 6. September 2017 zum 24. Mal den Sachverständigentag für die von ihnen bestellten Sachverständigen in Dresden ausgerichtet. Fast 100 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige waren der Einladung zu folgenden Themen gefolgt:
- Prüfgutachten rechtssicher per E-Mail versenden
- Informationspflichten auf Briefbögen, in Gutachten und Internetauftritten; Trennungsgebot in der Sachverständigenwerbung
- Aktuelle Informationen aus dem Sachverständigenrecht
Nach der Begrüßung durch den Hauptgeschäftsführer der IHK Dresden, Herrn Dr. Detlef Hamann, einem Grußwort von Herrn Dipl.-Ing. Tobias Imscher, Vorsitzender des Landesverbandes Sachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V., referierte Herr Gunter Erhardt zu dem erstgenannten Thema.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale, Büro München, nahm in seinem Vortrag
Informationspflichten auf Briefbögen, in Gutachten und Internetauftritten; Trennungsgebot in der Sachverständigenwerbung
die Zuhörer mit auf eine Reise durch die Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Dresden und der dazugehörigen Auslegungsrichtlinien. Da Informationspflichten zunehmend alle Bereiche der Werbung durchdringen, bleiben davon auch die Sachverständigen nicht verschont. So müssen sie darüber informieren, wenn sie Hilfskräfte zur Vorbereitung ihrer Leistungen einsetzen. Dabei ist der Umfang der Tätigkeit kenntlich zu machen. Wenn mehrere Sachverständige ein Gutachten erstellen, dann müssen sie die Empfänger entsprechend informieren und darlegen, wer welchen Teil des Gutachtens erstellt hat. Solche Gemeinschaftsgutachten müssen von den beteiligten Sachverständigen unterzeichnet und mit ihrem Rundstempel versehen werden.
Zu informieren haben die Sachverständigen der Industrie- und Handelskammern aber auch, wenn sie Leistungen eines Dritten (z.B. Prüflabor) im Gutachten verarbeiten. Neben zahlreichen weiteren Informationspflichten – auch solchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – ist es den Sachverständigen untersagt, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder diese anderweit zu verwerten („umgekehrte Informationspflicht“).
Wichtig für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist darüber hinaus zur Gewährleistung der hohen Qualität ihrer Leistungen, dass sie sich regelmäßig fortbilden und hierüber ihre Bestellungskörperschaft entsprechend informieren.
Der weitere Schwerpunkt des Vortrags befasste sich mit der fortschreitenden Liberalisierung des UWG, die zwischenzeitlich auch ihren Niederschlag in einigen Sachverständigenordnungen gefunden hat, dass nämlich unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für die Sachverständigentätigkeit als auch für sonstige Leistungen geworben werden darf. Hier zeigte der Referent anhand zahlreicher Praxisbeispiele auf, wo die Grenzen zwischen erlaubtem und nicht mehr zulässigem Werbeauftritt liegen. Das Webemedium ist – im Gegensatz zu früheren Regelungen – heute nicht mehr per se ein Kriterium für eine unzulässige Werbung. Auch der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann sich der „neuen Medien“ bedienen und auch auf sozialen Plattformen werblich aktiv werden. Zur Sicherheit empfiehlt es sich aber, bei Zweifelsfragen Rücksprache mit der Bestellungskörperschaft zu nehmen und nicht nach dem Motto verfahren „wird schon gut gehen.“
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
ao
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