Der Preis für einen Flug, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union startet, muss entweder in Euro oder in der objektiv mit dem Flug in Verbindung stehenden Landeswährung angegeben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit aktuellem Urteil entschieden (v. 15.11.2018, Rs. C-330/17).
Sachverhalt und Frage an den EuGH
Hintergrund des Verfahrens war ein in Deutschland geführter Prozess. Die Fluggesellschaft Germanwings hatte auf ihrer Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London nach Stuttgart ausschließlich in Pfund Sterling (GBP) ausgewiesen. Außerdem erhielt der Kunde im Anschluss an die Flugbuchung eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten in GBP angegeben waren. Der Kläger war der Auffassung, dass der Preis in Euro hätte angegeben werden müssen. Der BGH setzte das Verfahren aus und wollte vom EuGH wissen, wie die Luftverkehrsdienste-VO (1008/2008/EG) auszulegen sei. Hieraus ergibt sich, dass Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen. Dabei sind die „Flugpreise” entweder in Euro oder in Landeswährung anzugeben. Den BGH interessiert, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können.
EuGH: Ziel der Luftverkehrsdienste-VO ist die Vergleichbarkeit der Preise
Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung keine Angabe zur Landeswährung enthält, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden.
Allerdings sei das von der Verordnung verfolgte Ziel die effektive Vergleichbarkeit der Preise. Dieses Ziel ist nach Ansicht des Gerichtshofs gefährdet, wenn die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären und sie freie Wahl hätten. Denn der Kunde solle jederzeit in die Lage versetzt werden, effektiv und vollständig die von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen für den gleichen Dienst angebotenen Preise vergleichen zu können. Diese effektive Vergleichbarkeit der Preise ist in den Augen des Gerichtshofs erfüllt, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Dies sei vor allem bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gelte. Denn sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des betreffenden Flugs seien gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werde.
Ergebnis
Daher durfte Germanwings, auch als deutsche Fluggeselschaft, den Flugpreis in diesem Fall in GBP angegeben, da der Ablugort mit London in Großbritannien lag.
Weiterführende Informationen
Urteil des EuGH 15.11.2018, Rs. C-330/17 >>
cb
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