Informationsverpflichtung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung
Das OLG Frankfurt a. M. hat zu der Frage entschieden, ob ein Unterlassungsschuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren hat (Urteil v. 01.08.2018, Az. 6 W 53/18).
Der Schuldnerin war untersagt worden, ihr Produkt „X“ mit den Angaben „X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (…) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (…) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht“ zu bewerben.