In einem Verfahren zwischen einer Verbraucherschutzorganisation und einem Unternehmen, das mit Tiefkühllebensmitteln handelt, hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es den lebensmittelrechtlichen Informationspflichten nicht genügt, wenn Zutaten oder Allergene im Internet nur unverbindlich angegeben und der Verbraucher auf die Verpackung verwiesen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020, Az. I 15 U 82/19, nicht rechtskräftig). Das Unternehmen hatte im Internet seine Tiefkühlprodukte beworben. Die Produktpräsentationen enthielten auch Informationen zu Zutaten und Allergenen. Allerdings wurde der Verbraucher bei jedem Produkt darauf hingewiesen, dass Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung möglich und maßgeblich daher immer die Angaben auf der Verpackung seien. Verbraucher konnten entscheiden, ob sie eine Auslieferung der Produkte im Wege des Paketversandes oder per Lieferung durch den Handelsvertreter wünschten.
Kaufentscheidung des Verbrauchers setzt umfassende Information voraus
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Hinweis darauf, dass Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung möglich sind, den lebensmittelrechtlichen Vorgaben widerspricht und daher gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstößt. Artikel 14 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verpflichtet Unternehmer, die Waren per Internet verkaufen, vor dem Abschluss des Kaufvertrages bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen ergeben sich wiederum aus Artikel 9 LMIV. Zu den Informationen gehören etwa die Zutaten. Ausgenommen von dieser Pflicht ist nach Artikel 14 Abs. 1a LMIV lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum. Hier genügt es, wenn der Verbraucher die Angaben auf der Verpackung selbst wahrnehmen kann, weil der Unternehmer zum Zeitpunkt des Angebotes Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum oft nicht nennen kann.
Die von der Gegenseite vorgetragenen Praktikabilitätsgründe ließ das Gericht nicht gelten. Ausnahmeregelungen seien prinzipiell streng zu handhaben und nicht über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, so der Senat in den Urteilsgründen.
Ebenso stellte der Senat klar, dass die verpflichtenden Angaben vor der Bestellung verfügbar sein müssten, da die Auswahlentscheidung des Kunden auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen erfolge. Dies gilt nach Auffassung der Richter sowohl für den Postversand als auch für die Lieferung bis vor die Haustür. Die Tatsache, dass der Verbraucher die Waren wieder zurücksenden oder er sich die Verpackung bei einer Belieferung durch den Handelsvertreter anschauen könne, ändere nichts an der Auslegung des Artikels 14 Abs. 1a LMIV. In beiden Fällen erfolge die Information nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages.
Fazit für Unternehmen
Zutaten und Allergene müssen bei Fernabsatzgeschäften verbindlich und zutreffend sowie vor der Bestellung durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
ck
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