Die Versendung von Zahlungsaufforderungen durch ein Inkassounternehmen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schufa-Meldung ist unzulässig, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat. Dies hatte das Landgericht Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale in einem Grundsatzverfahren bereits im Jahr 2016 entschieden und ein Inkassounternehmen zur Unterlassung einer solchen wiederholten Belehrung verurteilt (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016 – 81 O 118/15).
Gleichwohl scheint diese Praxis aber mit dieser Grundsatzentscheidung nicht vollständig abgestellt zu sein, wie zwei aktuelle Fälle der Wettbewerbszentrale zeigen. Im aktuellen Fall hatte ein Inkassounternehmen einen Verbraucher wegen vermeintlich offener Bezugskosten für ein Zeitschriftenabonnement angemahnt. Nach Erhalt des Mahnschreibens widersprach der Verbraucher gegenüber dem Inkassounternehmen zwei Mal schriftlich der Forderung und verwies auf seine Korrespondenz mit dem vermeintlichen Inhaber der Forderung. Trotzdem erhielt er eine weitere Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis: „Sie können einen Schufaeintrag vermeiden, wenn die Rate bis um 26.04.2020 …eingeht“.
Im Rahmen der Abmahnung beanstandete die Wettbewerbszentrale diesen Hinweis als irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil auf Grund des bereits erklärten Widerspruchs des Verbrauchers eine Weitergabe der Daten an die Schufa ausgeschlossen ist. Der Empfänger der Mitteilung bekomme auf Grund des Hinweises Zweifel, ob er zur Verhinderung der Weitergabe seiner Daten an die Schufa ein weiteres Mal der Forderung widersprechen muss. Ebenso stellt die Ankündigung der Datenweitergabe nach Widerspruch eine aggressive geschäftliche Handlung dar, weil es sich aus Sicht der Wettbewerbszentrale um die Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung handelt.
Das Inkassounternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der es sich verpflichtete, den Hinweis auf die Datenweitergabe nicht mehr zu verwenden, wenn der Schuldner der Forderung bereits widersprochen hat.
In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale aktuell eine weitere Abmahnung wegen Irreführung und aggressiver Geschäftspraktik ausgesprochen. Auch in diesem Fall hatte die betroffene Ärztin sowohl gegenüber dem Branchenbuchverlag als auch gegenüber dem von diesem beauftragten Inkassobüro der geltend gemachten Forderung widersprochen. Gleichwohl mahnte das Inkassounternehmen die Forderung weiter an und stellte eine „Meldung und Information einer offenen Schuld an die entsprechende Auskunftei“ in Aussicht.
Inkassoschreiben müssen auch so formuliert sein, dass klar ist, welche konkrete Maßnahmen im Falle der Zahlungsverweigerung gegen den Schuldner ergriffen werden sollen. Dies geht aus einem von einer Verbraucherschutzorganisation geführten Verfahren vor dem LG Osnabrück hervor. (LG Osnabrück, Urteil vom 29.04.2020, Az. 18 O 400 – nicht rechtskräftig) Dort wurde einem Inkassounternehmen untersagt, Verbraucher mit dem Hinweis „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um … Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden“ zum Ausgleich einer Geldforderung aufzufordern.
Dem Mahnschreiben lag eine Auseinandersetzung eines Verbrauchers mit einem Versandhändler über eine als verspätet zurückgewiesene Lieferung und deren Bezahlung zu Grunde. Das beauftragte Inkassounternehmen, das in seinem Briefkopf auf seine Zusammenarbeit mit der Schufa hinwies, verwandte in der Zahlungsaufforderung den Hinweis auf die Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
Das Landgericht Osnabrück beanstandete den Hinweis als Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt eines Inkassounternehmens. Die Formulierung sei unklar. Welche konkreten Maßnahmen das Inkassounternehmen in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ergreifen wolle, gehe daraus nicht hervor. Der Hinweis auf die Schufa könne als Ankündigung der Datenweitergabe verstanden werden, die aber bei bestrittenen Forderungen gar nicht zulässig sei. Die Formulierung könne Verbraucher dazu veranlassen, eine nicht bestehende Forderung zu begleichen, um eine Weitergabe seiner Daten an eine Auskunftei zu vermeiden.
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass – auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17) Mahnschreiben eines Inkassounternehmens als grundsätzlich zulässig angesehen hat – die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes sowie das Transparenzgebot in den Formulierungen zu beachten sind.
Weiterführende Informationen
F 5 0202/20 und F 5 0253/20
pbg
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