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Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Besondere Bedeutung für die Zusammenarbeit von Fahrlehrern hat nach einer Veröffentlichung von Beck-Aktuell ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 04.06.2020, Az. L 1 BA 15/18 (nicht rechtskräftig).

Besondere Bedeutung für die Zusammenarbeit von Fahrlehrern hat nach einer Veröffentlichung von Beck-Aktuell ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 04.06.2020, Az. L 1 BA 15/18 (nicht rechtskräftig).

Danach ist ein Fahrlehrer, der ohne eigene Fahrschulerlaubnis in einer anderen Fahrschule arbeitet, als abhängig Beschäftigter dieser Fahrschule anzusehen mit den entsprechenden sozialrechtlichen Konsequenzen. Liege keine Fahrschulerlaubnis vor, sei dies daher ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Ein 64-jähriger Fahrlehrer verkaufte seine Fahrschule, gab seine Fahrschulerlaubnis zurück und war anschließend bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an arbeitete mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahr-lehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.

Das Landessozialgericht Hessen gab der Rentenversicherung in zweiter Instanz Recht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege keine Fahrschulerlaubnis vor, sei dies daher ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der vermeintlich selbständige Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Weiterführende Informationen

Jahresbericht 2019 der Wettbewerbszentrale für den Bereich Fahrschulwesen >>

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>

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