Gutscheine zur Hauptuntersuchung – OLG Bamberg bejaht Wettbewerbsverstoß
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20, einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20, einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Werbung für ärztliche Fernbehandlung hat das OLG München heute entschieden
Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem medizinischen Leiter einer GmbH verboten, sich weiter als „Prof. Dr. Dr. med.“ oder „Prof.* Dr. Nauk.* Dr. med. *VEKK Moskau“ zu bezeichnen.
Nach Beendigung des Corona-Shutdown haben auch die Betreiber von Fitnessstudios ihre Werbeaktivitäten wieder aufgenommen.
Das sehen die Instanzgerichte unterschiedlich. In einer aktuellen Entscheidung kommt das OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass Influencer Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht explizit als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn es für den Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer-Marketing handelt (Urteil v. 02.07.2020, Az. 15 U 142/19).
Ein Lebensmitteldiscounter bewarb im Rahmen seines Kundenbindungssystems den verbilligten Erwerb von Messern und einer Schere mit dem Hinweis „Schweizer Qualität“:
Das OLG Hamm hat einem Friseur untersagt, mit Aussagen wie „Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“ oder mit der Spezialisierung auf die Diagnose und Therapie von verschiedenen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen zu werben
Hierüber hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Er hat zur Klärung dieser Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen vorgelegt (Beschluss vom 25. Juni 2020, Az. I ZR 176/19).
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Angebot von Fahrschulen nach der geplanten Absenkung der Mehrwertsteuersätze am 01.07.2020 veröffentlicht.
Das Landgericht Saarbrücken hat einer im Saarland ansässigen Krankenkasse untersagt, mit einem Leistungsvergleich zwischen ihr und einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu werben, wenn nicht beim eigenen Leistungsangebot deutlich und unübersehbar auf Leistungs- und Erstattungseinschränkungen hingewiesen wird