Das Landgericht Darmstadt, Az. 12 O 92/20, hätte darüber entscheiden müssen, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, dass der Fahrzeughersteller Škoda in den Betriebsanleitungen seiner Fahrzeuge nicht mehr die notwendigen Motorölspezifikationen für einen Ölwechsel oder zum (unbeschränkten) Nachfüllen von Motoröl angibt, wenn dies wie nachstehend einkopiert geschieht und darauf hingewiesen wird, die richtige Motorölspezifikation müsse in einem Fachbetrieb erfragt und der Ölwechsel in einem solchen durchgeführt werden:
Denn das hätte in der Praxis zur Folge, der Fahrzeughalter ist an eine Škoda-Werkstatt gebunden. Dazu kommt es nun aber nicht mehr, weil das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Punkte abgegeben hat.
Außerdem wird Škoda es unterlassen, hinsichtlich solcher Spezifikationen auf einen Fachbetrieb zu verweisen indem ausgeführt wird: „Spezifikationen: Die für Ihr Fahrzeug richtige Motorölspezifikation in einem Fachbetrieb erfragen“ sowie „Wechseln: Das Öl von einem Fachbetrieb wechseln lassen.“
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in der Automobilbranche >>
M 1 0138/20
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Landgericht Frankfurt a. M. untersagt Werbung für Vermittlung von Handwerksleistungen als irreführend
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen