Bundesgerichtshof: Ausschreibung von wiederverwendbaren Hilfsmitteln durch gesetzliche Krankenkassen kartell- und sozialversicherungsrechtlich unbedenklich
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei wiederverwendbaren Hilfsmitteln (z. B. Krankenfahrzeugen, Gehhilfen oder Prothesen) eine gesetzliche Krankenkasse nicht sämtliche Leistungserbringer in die Versorgung ihrer Versicherten einbeziehen muss. Sie kann die Beauftragung auf solche Leistungserbringer beschränken, die in einem Ausschreibungsverfahren das preisgünstigste Angebot abgegeben haben. Damit muss sie nicht jeden nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zugelassenen Leistungserbringer bei der Versorgung ihrer Versicherten berücksichtigen.
