Bundesjustizministerium: Sommerschlussverkäufe auch weiterhin möglich
„Auch künftig werden Sommer- und Winterschlussverkäufe möglich sein. Die Bundesregierung hebt lediglich die bislang geltenden einschränkenden Bedingungen auf.
„Auch künftig werden Sommer- und Winterschlussverkäufe möglich sein. Die Bundesregierung hebt lediglich die bislang geltenden einschränkenden Bedingungen auf.
Die Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ für einen 80km weit von Düsseldorf entfernt liegenden Flughafen, der tatsächlich in dem Ort Weeze liegt, ist irreführend, da Weeze nicht zum Großraum Düsseldorf gehört.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien wegen der unvollständigen Umsetzung der Garantierichtlinie (1999/44/EG) vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu zitieren.
Das Auswerten von Presseartikeln im Internet und die systematische Auflistung der Artikelnamen mit Hyperlinks zu diesen Artikeln ist weder wettbewerbsrechtlich noch urheberrechtlich unzulässig. Insbesondere „Deep Links“, also solche Links, die nicht auf die Homepage des Internetauftritts, sondern unmittelbar auf tiefer liegende Webseiten verweisen, sind zulässig.
Inhaber von in den USA registrierte „.com“-Domains, deren Domain eine geographische Herkunftsangabe darstellt, müssen nicht um ihre Domains bangen. Das geht aus einem Urteil des amerikanischen United States Court of Appeals vom 2.6.2003 hervor, wonach der Inhaber der Domain „barcelona.com“ diese nicht auf die Stadt Barcelona übertragen muss.
In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gebilligt.
Über Gewinnspiele im Fernsehen, an denen der Zuschauer nur über eine kostenpflichtige Rufnummer teilnehmen kann, hat am 08.07.2003 ausführlich plusminus in der ARD berichtet. In einigen Fällen reicht nicht ein einziger Anruf aus, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können,
Ein Zeitungsartikel, der über den Umzug eines Arztes in neue Räumlichkeiten berichtet und noch ein Foto des Arztes abbildet, ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf nicht standes- und wettbewerbswidrig.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, Telefonauskunftsdienste, z. B. mit den Nummern „11880“ bzw. „11833“, unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt.
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