Der u.a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über eine Klage des Schutzverbandes Dresdner Stollen gegen die Verwendung der Bezeichnung „Dresdner Christstollen“ und die Benutzung des für den Verband geschützten Qualitätssiegels zu entscheiden.
Der Kläger ist ein Verband von Dresdner Bäckern, der sich für den Schutz der Bezeichnung „Dresdner Stollen“ als geographische Herkunftsangabe einsetzt und die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Dresdner Stollen fördert. Er hat sich zu diesem Zweck zwei Kollektivmarken eintragen lassen, nämlich „Dresdner Christstollen“ sowie „Qualitätssiegel“. Die Mitgliedschaft in diesem Verein steht jedem offen, der Stollen in Dresden und Umgebung herstellt.
Auch der Beklagte zu 1 ist Mitglied des klagenden Verbandes. Er stellt Stollen nach den vom Kläger festgelegten Rezepturen und Qualitätsmaßstäben her. Er arbeitet mit der in Schleswig-Holstein ansässigen Beklagte zu 2 zusammen, die seine Dresdner Stollen bundesweit unter ihrer Marke vertreibt. So befinden sich auf der Verpackung für die in Dresden hergestellten Stollen die Kollektivmarken des Klägers „Dresdner Christstollen“ und „Qualitätssiegel“ und die Marke der Beklagten zu 2 .
Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Stollen neben den Kollektivmarken auch mit der Marke der Beklagten zu 2 zu kennzeichnen und in den Verkehr zu bringen.
Der Bundesgerichtshof hat das begehrte generelle Verbot der Verwendung von Drittkennzeichen für den in Dresden hergestellten Stollen nicht ausgesprochen. Die Satzung des Klägers sieht ein umfassendes Verbot der Verwendung weiterer Marken Dritter nicht vor. Einem Dresdner Bäcker könne es zudem nicht verwehrt werden, sich für den Vertrieb der Stollen eines dritten Unternehmens zu bedienen, das auf der Verpackung auch genannt werden dürfe.
Der gegen die Verwendung der konkreten Verpackung gerichteten Klage des Schutzverbandes hat der Bundesgerichtshof dagegen entsprochen. Nach der Satzung des Klägers, der sich der Beklagte mit seiner Mitgliedschaft unterworfen hatte, muß die Kollektivmarke „Dresdner Christstollen“ optisch dominant herausgestellt werden. Diesem Gebot war der beklagte Bäcker nicht nachgekommen. Nach der Art der Verwendung der Drittmarke konnte von einer optischen Dominanz der Kollektivmarke „Dresdner Christstollen“ nicht mehr gesprochen werden. Wer wie der Beklagte zu 1 die Marken des Verbands „Dresdner Christstollen“ und „Qualitätssiegel“ nutzt, hat sich auch an die Gebote der Satzung zu halten.
Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 207/00
Karlsruhe, den 23. Dezember 2002
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