Landgericht Berlin: Kosten für Dialer müssen erkennbar sein – 17.02.2005
Die Verwender von Dialern müssen deutlich über die Kosten, die die Einwahl verursacht, aufklären.
Die Verwender von Dialern müssen deutlich über die Kosten, die die Einwahl verursacht, aufklären.
Irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen soll künftig verboten werden. Das sieht der Referentenentwurf des 14. AMG Änderungsgesetzes vor. Beispielsweise sollen künftig „vorher – nachher Fotos“ nicht mehr möglich sein.
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses aus dem Ruhrgebiet für Lampen aus Glas mit der Bezeichnung „Alabasterglas“ wettbewerbswidrig ist, da die angebotenen Lampen tatsächlich nicht aus Alabaster waren.
Die mit der Bekämpfung von Spam befassten Behörden in 13 europäischen Ländern haben einen Informationsaustausch und die grenzüberschreitende Verfolgung von Beschwerden zur europaweiten Bekämpfung von unerwünschter elektronischer Post vereinbart.
Bei einem befristeten Angebot, mit dem Hinweis „nur 14 Tage gültig“, ist es im Hinblick auf das Transparenzgebot erforderlich, den genauen Geltungszeitraum der Aktion anzugeben. Die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme einer beworbenen Vergünstigung müssen ebenfalls in der Werbung angegeben werden.
Das Bundeskabinett hat am 2. Februar 2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Der Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine kann nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines ehemals bei einer Hochschule in Baden-Württemberg tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiters stattgegeben.
Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, weisen aber Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50% größeren Tank auf, ist der verkaufte Pkw kein „Neuwagen“ mehr.
Die werbliche Ankündigung eines Augenoptikers, beim Kauf einer Brille gegen Vorlage des Rezeptes des Augenarztes die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro zu erstatten, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz
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