Kündigt ein Unternehmer in seiner Werbung ein Gewinnspiel an, so muss er bereits im Werbeprospekt, in dem er dies angekündigt, klar und eindeutig auf die Teilnahmebedingungen hinweisen. Das ergibt sich aus § 4 Nr. 5 UWG: „Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;“
Unzulässig ist daher die Werbung eines Möbelhauses „Gewinnen Sie eine Reise für 2 Personen nach Norwegen!“, da der Werbeprospekt keine weiteren Erläuterungen zu dem Gewinnspiel, insbesondere zu den Teilnahmebedingungen enthielt. Das Landgericht Cottbus führt seiner Entscheidung aus, dass die Teilnahmebedingungen direkt in der Werbung, der Ankündigung für das Gewinnspiel angegeben werden müssen und es nicht ausreicht, wenn diese erst bei der Durchführung des Gewinnspiels mitgeteilt werden.
Quelle: Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2004, Az: 11 O 106/04
Weitere aktuelle Nachrichten
-
DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung