Oberlandesgericht Hamm: Werbung für die Bestellung von Telefonlogos und Mailboxsprüchen per Service-Nummer in Jugendzeitschriften ist wettbewerbswidrig
Die Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per 0190-Servicenummer in Jugendzeitschriften verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.