Nach geltender Rechtsprechung müssen Alt-Unterlassungserklärungen nach geänderter Rechtslage vom Unterlassungsschuldner gekündigt werden, um deren Wirksamkeit aufzuheben. Nach Wegfall der Vorschriften über das Sonderveranstaltungsrecht (§§ 7, 8 UWG a. F.) existieren im Handel noch zahlreiche Unterlassungserklärungen, zu deren Auflösung eine Kündigung erforderlich ist. Dies bedeutet für zahlreiche Unterlassungsschuldner einen erhöhten Aufwand.
Die Wettbewerbszentrale erklärt daher noch einmal den Verzicht auf die Rechte aus Unterlassungserklärungen, soweit sie sich auf das Sonderveranstaltungsverbot der
§§ 7 und 8 UWG a. F. und/oder das Rabattgesetz und/oder die Zugabeverordnung beziehen. Individuelle Kündigungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale sind daher nicht erforderlich.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein