Die Werbung „Es lebe billig. Billiger als Makro Markt. Geht nicht. Sollten Sie trotzdem . . . zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag einfach aus. Das ist echte Tiefpreisgarantie. . .“ ist nach Auffassung des OLG Bremen nicht irreführend, da die bewerbende Firma sich nur in die Gruppe der preisgünstigsten Anbieter einreiht und nicht eine alleinige Spitzenposition in Anspruch nimmt. Der Kunde wird durch diese Werbung sogar zu Preisvergleichen aufgefordert.
Nach Auffassung der Richter ist eine Alleinstellungsbehauptung schon wegen des Fehlens der grammatikalischen Superlativform abzulehnen. Die Werbeaussage des Makro Markt sei vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass sich dieser in seinem Sortiment in der Gruppe der preisgünstigsten Anbieter bewege. Selbst wenn man von einer vermeintlichen Alleinstellung des Makro Marktes ausgehen würde, werde diese umgehend dadurch relativiert, dass dem Kunden, der bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot gesehen hat, das Recht eingeräumt wird, den Differenzbetrag vom Makro Markt zu fordern. Hierdurch verdeutliche der Makro Markt, dass er mit den billigsten Anbietern nur gleichziehen, sie aber nicht etwa unterbieten will.
Urteil des OLG Bremen, Aktz: 2 U 106/03
Quelle: Urteil des OLG Bremen vom 06.05.2004, Aktz: 2 U 106/03
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