OLG Hamburg: Muss ein Domain-Inhaber aufgrund einer Unterlassungserklärung eine Domain bei der DENIC löschen, so muss er den zeitlichen Rahmen einhalten, sonst wird die Vertragsstrafe fällig – 13.07.2006
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer bestimmten Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dies – über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus – die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
